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  • ab 08.12.1998 (aktuelle Fassung)

§ 12 StBVG NW - Abtretung, Verpfändung, Pfändung

Bibliographie

Titel
Gesetz über die Versorgung der Steuerberaterinnen und Steuerberater 
Redaktionelle Abkürzung
StBVG NW,NW
Normtyp
Gesetz
Normgeber
Nordrhein-Westfalen
Gliederungs-Nr.
33

Ansprüche auf Leistungen können weder abgetreten noch verpfändet werden. Für die Pfändung gilt § 54 des Ersten Buches des Sozialgesetzbuches entsprechend.