§ 7 StBVG NW - Geschäftsführung
Bibliographie
- Titel
- Gesetz über die Versorgung der Steuerberaterinnen und Steuerberater
- Redaktionelle Abkürzung
- StBVG NW,NW
- Normtyp
- Gesetz
- Normgeber
- Nordrhein-Westfalen
- Gliederungs-Nr.
- 33
(1) Die Geschäftsführung wird auf Beschluss des Vorstandes von der Präsidentin oder dem Präsidenten bestellt.
(2) Die Geschäftsführung leitet die Geschäftsstelle. Sie führt die laufenden Verwaltungsgeschäfte und vollzieht die Beschlüsse des Vorstandes.