§ 1 StBVG NW - Errichtung, Aufgabe
Bibliographie
- Titel
- Gesetz über die Versorgung der Steuerberaterinnen und Steuerberater
- Redaktionelle Abkürzung
- StBVG NW,NW
- Normtyp
- Gesetz
- Normgeber
- Nordrhein-Westfalen
- Gliederungs-Nr.
- 33
(1) Es wird eine Körperschaft des öffentlichen Rechts mit dem Namen "Versorgungswerk der Steuerberater im Land Nordrhein-Westfalen" (Versorgungswerk) mit Sitz in Nordrhein-Westfalen errichtet. Der Ort des Sitzes wird durch die Satzung bestimmt.
(2) Das Versorgungswerk leistet seinen Mitgliedern und den sonstigen Leistungsberechtigten Versorgung nach Maßgabe dieses Gesetzes und der Satzung.
(3) Das Versorgungswerk erbringt seine Leistungen ausschließlich aus eigenen Mitteln.