§ 13 StBVG NW - Satzung
Bibliographie
- Titel
- Gesetz über die Versorgung der Steuerberaterinnen und Steuerberater
- Redaktionelle Abkürzung
- StBVG NW,NW
- Normtyp
- Gesetz
- Normgeber
- Nordrhein-Westfalen
- Gliederungs-Nr.
- 33
(1) Soweit die Angelegenheiten des Versorgungswerkes nicht gesetzlich bestimmt sind, werden sie durch die Satzung geregelt. Das gilt insbesondere für
- 1.
die Feststellung und Zahlungsweise der Beiträge und Leistungen;
- 2.
die Begründung und Beendigung der Mitgliedschaft sowie Beitragsbefreiungen;
- 3.
die Nachversicherung gem. § 186 des Sechsten Buches des Sozialgesetzbuches;
- 4.
die Bestimmung der nach § 14 Absatz 1 und 2 zu verarbeitenden Daten.
(2) (weggefallen)