§ 6 StBVG NW - Präsidentin oder Präsident
Bibliographie
- Titel
- Gesetz über die Versorgung der Steuerberaterinnen und Steuerberater
- Redaktionelle Abkürzung
- StBVG NW,NW
- Normtyp
- Gesetz
- Normgeber
- Nordrhein-Westfalen
- Gliederungs-Nr.
- 33
(1) Die Präsidentin oder der Präsident und die Vizepräsidentin oder der Vizepräsident werden vom Vorstand aus dessen Mitte gewählt. Sie müssen dem Versorgungswerk angehören.
(2) Die Präsidentin oder der Präsident leitet den Vorstand und vertritt, vorbehaltlich des § 7 Abs. 2, das Versorgungswerk gerichtlich und außergerichtlich. Sie oder er führt die Aufsicht über die Geschäftsführerin oder den Geschäftsführer.
(3) Die Vizepräsidentin oder der Vizepräsident vertritt die Präsidentin oder den Präsidenten.