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§ 6 StBVG NW - Präsident

Bibliographie

Titel
Gesetz über die Versorgung der Steuerberater
Redaktionelle Abkürzung
StBVG NW,NW
Normtyp
Gesetz
Normgeber
Nordrhein-Westfalen
Gliederungs-Nr.
33

(1) Der Präsident und der Vizepräsident werden vom Vorstand aus dessen Mitte gewählt. Sie müssen dem Versorgungswerk angehören.

(2) Der Präsident leitet den Vorstand und vertritt, vorbehaltlich des § 7 Abs. 2, das Versorgungswerk gerichtlich und außergerichtlich. Er führt die Aufsicht über den Geschäftsführer.

(3) Der Vizepräsident vertritt den Präsidenten.