§ 6 StBVG NW - Präsident
Bibliographie
- Titel
- Gesetz über die Versorgung der Steuerberater
- Redaktionelle Abkürzung
- StBVG NW,NW
- Normtyp
- Gesetz
- Normgeber
- Nordrhein-Westfalen
- Gliederungs-Nr.
- 33
(1) Der Präsident und der Vizepräsident werden vom Vorstand aus dessen Mitte gewählt. Sie müssen dem Versorgungswerk angehören.
(2) Der Präsident leitet den Vorstand und vertritt, vorbehaltlich des § 7 Abs. 2, das Versorgungswerk gerichtlich und außergerichtlich. Er führt die Aufsicht über den Geschäftsführer.
(3) Der Vizepräsident vertritt den Präsidenten.