StBVG NW,NW - Steuerberaterversorgungsgesetz

Gesetz über die Versorgung der Steuerberaterinnen und Steuerberater (1)

Bibliographie

Titel
Gesetz über die Versorgung der Steuerberaterinnen und Steuerberater 
Redaktionelle Abkürzung
StBVG NW,NW
Normtyp
Gesetz
Normgeber
Nordrhein-Westfalen
Gliederungs-Nr.
33

Vom 10. November 1998 (GV. NW. S. 661)

Zuletzt geändert durch Artikel 2 des Gesetzes vom 19. Dezember 2023 (GV. NRW. S. 1456)

Redaktionelle Inhaltsübersicht§§
Errichtung, Aufgabe1
Mitgliedschaft2
Organe, Ehrenamtlichkeit3
Vertreterversammlung4
Vorstand5
Präsidentin oder Präsident6
Geschäftsführung7
Beitragspflicht8
Beitragsbefreiung9
Leistungen des Versorgungswerkes10
Verjährung11
Abtretung, Verpfändung, Pfändung12
Satzung13
Verarbeitung personenbezogener Daten, Auskünfte14
Tätigkeitsdauer15
Übergangsregelungen16
(weggefallen)17
(weggefallen)18

Artikel 1 des Gesetzes über die Versorgung der Steuerberater (StBVG NW) vom 10. November 1998 (GV. NRW. S. 661)

§ 1 StBVG NW - Errichtung, Aufgabe

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Titel
Gesetz über die Versorgung der Steuerberaterinnen und Steuerberater 
Redaktionelle Abkürzung
StBVG NW,NW
Normtyp
Gesetz
Normgeber
Nordrhein-Westfalen
Gliederungs-Nr.
33

(1) Es wird eine Körperschaft des öffentlichen Rechts mit dem Namen "Versorgungswerk der Steuerberater im Land Nordrhein-Westfalen" (Versorgungswerk) mit Sitz in Nordrhein-Westfalen errichtet. Der Ort des Sitzes wird durch die Satzung bestimmt.

(2) Das Versorgungswerk leistet seinen Mitgliedern und den sonstigen Leistungsberechtigten Versorgung nach Maßgabe dieses Gesetzes und der Satzung.

(3) Das Versorgungswerk erbringt seine Leistungen ausschließlich aus eigenen Mitteln.

§ 2 StBVG NW - Mitgliedschaft

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Titel
Gesetz über die Versorgung der Steuerberaterinnen und Steuerberater 
Redaktionelle Abkürzung
StBVG NW,NW
Normtyp
Gesetz
Normgeber
Nordrhein-Westfalen
Gliederungs-Nr.
33

(1) Mitglieder des Versorgungswerks sind

  1. 1.

    alle Steuerberaterinnen, Steuerberater und Steuerbevollmächtigten, die einer der Aufsicht des Landes Nordrhein-Westfalen unterstehenden Steuerberaterkammer angehören, und

  2. 2.

    Personen gemäß Nummer 1, deren Mitgliedschaft gemäß Absatz 3 Satz 1 geendet hat, wenn die Mitgliedschaft im Versorgungswerk der Wirtschaftsprüfer und der vereidigten Buchprüfer im Lande Nordrhein-Westfalen beendet wird.

(2) Das Nähere regelt die Satzung. Die Satzung kann insbesondere vorsehen, dass die Mitgliedschaft auf Antrag erhalten bleibt, wenn die Voraussetzungen des Absatzes 1 Nummer 1 in der Person eines Mitglieds entfallen. Die Satzung kann ein Höchsteintrittsalter vorsehen.

(3) Die Mitgliedschaft im Versorgungswerk endet, sobald eine Mitgliedschaft im Versorgungswerk der Wirtschaftsprüfer und der vereidigten Buchprüfer im Lande Nordrhein-Westfalen begründet wird. In diesem Fall sind die für das Mitglied an das Versorgungswerk gezahlten Beiträge, soweit sie nicht der Deckung der laufenden Kosten und der versicherungstechnischen Risiken dienen, zuzüglich einer angemessenen Verzinsung auf das Versorgungswerk der Wirtschaftsprüfer und der vereidigten Buchprüfer im Lande Nordrhein-Westfalen überzuleiten. Das Nähere bestimmt ein Überleitungsabkommen der beteiligten Versorgungswerke, in dem mit Zustimmung der Aufsichtsbehörde auch abweichende Regelungen getroffen werden können. Die Überleitung findet nicht statt, wenn ihr das Mitglied innerhalb einer Ausschlussfrist von sechs Monaten nach dem Ausscheiden durch Erklärung gegenüber einem der beteiligten Versorgungswerke in Textform widerspricht. Die Satzung kann vorsehen, dass die Mitgliedschaft auf Antrag erhalten bleibt; Satz 2 bleibt von dieser Regelung unberührt.

§ 3 StBVG NW - Organe, Ehrenamtlichkeit

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Titel
Gesetz über die Versorgung der Steuerberaterinnen und Steuerberater 
Redaktionelle Abkürzung
StBVG NW,NW
Normtyp
Gesetz
Normgeber
Nordrhein-Westfalen
Gliederungs-Nr.
33

(1) Organe des Versorgungswerks sind

  1. 1.

    Die Vertreterversammlung;

  2. 2.

    der Vorstand und

  3. 3.

    die Präsidentin oder der Präsident.

(2) Die Tätigkeit als Mitglied der Vertreterversammlung und des Vorstands sowie die Tätigkeit als Präsidentin oder Präsident wird ehrenamtlich ausgeübt. Gleiches gilt für die Tätigkeit als Mitglied eines Ausschusses des Versorgungswerks. In der Satzung können Regelungen über Kostenerstattungen und Aufwandsentschädigungen vorgesehen werden.

§ 4 StBVG NW - Vertreterversammlung

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Gesetz über die Versorgung der Steuerberaterinnen und Steuerberater 
Redaktionelle Abkürzung
StBVG NW,NW
Normtyp
Gesetz
Normgeber
Nordrhein-Westfalen
Gliederungs-Nr.
33

(1) Die Vertreterversammlung besteht aus 30 Mitgliedern, von denen jeweils neun den Steuerberaterkammern Düsseldorf, Köln und Westfalen-Lippe sowie drei Mitglieder der Steuerberaterkammer Thüringen angehören. Die Mitglieder und die in der Satzung vorgesehene Anzahl von Ersatzmitgliedern werden für die Dauer von fünf Jahren gewählt. Wählbar und wahlberechtigt sind nur Mitglieder des Versorgungswerks. Die Wahlen werden getrennt nach Kammerbezirken durchgeführt. Die Einzelheiten des Wahlverfahrens werden in einer Wahlordnung geregelt.

(2) Die Vertreterversammlung beschließt über

  1. 1.

    Erlass und Änderung der Satzung sowie der Wahlordnung;

  2. 2.

    Wahl und Abberufung der Mitglieder des Vorstandes in den in der Satzung vorgesehenen Fällen;

  3. 3.

    Feststellung des Jahresabschlusses und Entlastung des Vorstandes;

  4. 4.

    die Festsetzung der Beiträge und Bemessung der Leistungen.

(3) Die Vertreterversammlung ist beschlussfähig, wenn mindestens 16 ihrer Mitglieder anwesend sind. Sie fasst ihre Beschlüsse mit einfacher Mehrheit, im Fall von Absatz 2 Nummer 1 und 2 mit einer Mehrheit von zwei Dritteln der anwesenden Mitglieder.

(4) Die Vertreterversammlung tritt mindestens einmal jährlich zusammen. Der Vorstand sowie ein Drittel der Mitglieder der Vertreterversammlung können jederzeit die Einberufung verlangen.