§ 10 StBVG NW - Leistungen des Versorgungswerkes
Bibliographie
- Titel
- Gesetz über die Versorgung der Steuerberaterinnen und Steuerberater
- Redaktionelle Abkürzung
- StBVG NW,NW
- Normtyp
- Gesetz
- Normgeber
- Nordrhein-Westfalen
- Gliederungs-Nr.
- 33
(1)(1) Das Versorgungswerk erbringt nach Maßgabe der Satzung auf Antrag folgende Leistungen:
- 1.
Altersrente;
- 2.
Berufsunfähigkeitsrente;
- 3.
Hinterbliebenenrente;
- 4.
Erstattung von Beiträgen;
- 5.
Übertragung von Beiträgen auf einen anderen Versorgungsträger;
- 6.
Kapitalabfindung für hinterbliebene Ehegatten oder eingetragene Lebenspartnerinnen oder Lebenspartner bei Erlöschen des Rentenanspruchs durch Wiederverheiratung;
- 7.
Kapitalabfindung für Mitglieder, deren Rentenanspruch einen in der Satzung bestimmten monatlichen Mindestbetrag nicht erreicht.
(2) Die Satzung kann Zuschüsse zu Rehabilitationsmaßnahmen und ein Sterbegeld vorsehen.
Nach Nummer 9 des Gesetzes vom 12. Juli 2019 (GV. NRW. S. 366) sollte in § 10 Absatz 1 Nummer 6 das Wort "Lebenspartnerin" durch das Wort "Lebenspartnerinnen" ersetzt werden. Diese Änderung ist schon durchgeführt.