§ 20 SächsWprG - In-Kraft-Treten
Bibliographie
- Titel
- Gesetz über die Prüfung der Wahlen zum Sächsischen Landtag (SächsWprG)
- Amtliche Abkürzung
- SächsWprG
- Normtyp
- Gesetz
- Normgeber
- Sachsen
- Gliederungs-Nr.
- 113-7
(1) Dieses Gesetz tritt am Tage nach seiner Verkündung in Kraft.
(2) Gleichzeitig wird das Gesetz zur übergangsweisen Regelung der Erstattung von Wahlkampfkosten für die Wahlen zum Sächsischen Landtag (Wahlkampfkosten-Übergangsgesetz - WKUG) vom 16. Oktober 1992 (SächsGVBl. S. 473) aufgehoben.