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§ 20 SächsWprG - In-Kraft-Treten

Bibliographie

Titel
Gesetz über die Prüfung der Wahlen zum Sächsischen Landtag (SächsWprG)
Amtliche Abkürzung
SächsWprG
Normtyp
Gesetz
Normgeber
Sachsen
Gliederungs-Nr.
113-7

(1) Dieses Gesetz tritt am Tage nach seiner Verkündung in Kraft.

(2) Gleichzeitig wird das Gesetz zur übergangsweisen Regelung der Erstattung von Wahlkampfkosten für die Wahlen zum Sächsischen Landtag (Wahlkampfkosten-Übergangsgesetz - WKUG) vom 16. Oktober 1992 (SächsGVBl. S. 473) aufgehoben.