Anlage 1.3.3.2 RVG - Unterabschnitt 2
Mahnverfahren
Bibliographie
- Titel
- Gesetz über die Vergütung der Rechtsanwältinnen und Rechtsanwälte (Rechtsanwaltsvergütungsgesetz - RVG)
- Amtliche Abkürzung
- RVG
- Normtyp
- Gesetz
- Normgeber
- Bund
- Gliederungs-Nr.
- 368-3
3305 | Verfahrensgebühr für die Vertretung des Antragstellers | 1,0 |
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Die Gebühr wird auf die Verfahrensgebühr für einen nachfolgenden Rechtsstreit angerechnet. | ||
3306 | Beendigung des Auftrags, bevor der Rechtsanwalt den verfahrenseinleitenden Antrag
eingereicht hat: Die Gebühr 3305 beträgt | 0,5 |
3307 | Verfahrensgebühr für die Vertretung des Antragsgegners | 0,5 |
Die Gebühr wird auf die Verfahrensgebühr für einen nachfolgenden Rechtsstreit angerechnet. | ||
3308 | Verfahrensgebühr für die Vertretung des Antragstellers im Verfahren über den Antrag auf Erlass eines Vollstreckungsbescheids | 0,5 |
Die Gebühr entsteht neben der Gebühr 3305 nur, wenn innerhalb der Widerspruchsfrist kein Widerspruch erhoben oder der Widerspruch gemäß § 703a Abs. 2 Nr. 4 ZPO beschränkt worden ist. Nummer 1008 ist nicht anzuwenden, wenn sich bereits die Gebühr 3305 erhöht. | ||
Dieses Gesetz tritt gemäß Artikel 8 des Kostenrechtsmodernisierungsgesetzes vom 5. Mai 2004 (BGBl. I S. 718) zum 1. Juli 2004 in Kraft.