§ 9 JAVollzG NRW - Kontakte, Anlaufstellen
Bibliographie
- Titel
- Gesetz zur Regelung des Jugendarrestvollzuges in Nordrhein-Westfalen (Jugendarrestvollzugsgesetz Nordrhein-Westfalen - JAVollzG NRW)
- Amtliche Abkürzung
- JAVollzG NRW
- Normtyp
- Gesetz
- Normgeber
- Nordrhein-Westfalen
- Gliederungs-Nr.
- 46
(1) Den Jugendlichen sollen alsbald nach der Aufnahme Kontakte zur Jugendhilfe, außervollzuglichen Organisationen und Bildungsstätten sowie zu Personen und Vereinen ermöglicht werden, die ihnen nach der Entlassung persönliche und soziale Hilfestellung leisten können. Dazu sollen Gesprächskontakte und regelmäßige Informationsveranstaltungen durchgeführt und Ansprechpartnerinnen und Ansprechpartner benannt werden, an die sie sich nach ihrer Entlassung wenden können.
(2) Den Jugendlichen ist die Bedeutung der nachsorgenden Betreuung zu vermitteln. Sie sind dazu anzuhalten, den Kontakt zu den ihnen vermittelten Personen und Anlaufstellen frühzeitig und regelmäßig herzustellen.