§ 24 JAVollzG NRW - Schlussbericht, Entlassungsgespräch
Bibliographie
- Titel
- Gesetz zur Regelung des Jugendarrestvollzuges in Nordrhein-Westfalen (Jugendarrestvollzugsgesetz Nordrhein-Westfalen - JAVollzG NRW)
- Amtliche Abkürzung
- JAVollzG NRW
- Normtyp
- Gesetz
- Normgeber
- Nordrhein-Westfalen
- Gliederungs-Nr.
- 46
(1) Die Vollzugsleitung erstellt zum Ende des Vollzuges einen Bericht. Dieser enthält namentlich eine Darstellung
- 1.
des Verlaufs des Jugendarrestes,
- 2.
der angebotenen Maßnahmen,
- 3.
der wahrgenommenen Maßnahmen,
- 4.
der Bereitschaft zur Mitarbeit,
- 5.
der Angebote und Vereinbarungen nach § 9und
- 6.
des festgestellten weiteren Unterstützungsbedarfs.
Der Bericht hat sich an den Fähigkeiten und Entwicklungsmöglichkeiten der Jugendlichen auszurichten. Die Vollzugsleitung bespricht den wesentlichen Inhalt mit den Jugendlichen in einem Entlassungsgespräch.
(2) Der Bericht ist für die Vollzugs- und Strafakten bestimmt. Eine Ausfertigung des Berichts erhalten die Jugendgerichtshilfe, die Jugendlichen, die Personensorgeberechtigten und bei unter Bewährungsaufsicht stehenden Jugendlichen der ambulante Soziale Dienst der Justiz.