§ 11 VersRücklG - Beirat
Bibliographie
- Titel
- Gesetz über eine Versorgungsrücklage des Landes Berlin (Versorgungsrücklagegesetz - VersRücklG)
- Amtliche Abkürzung
- VersRücklG
- Normtyp
- Gesetz
- Normgeber
- Berlin
- Gliederungs-Nr.
- 2032-13
(1) Bei dem Sondervermögen wird ein Beirat gebildet. Er wirkt bei allen wichtigen Fragen mit, insbesondere bei den Anlagerichtlinien und dem Wirtschaftsplan. Zur Jahresrechnung ist seine Stellungnahme einzuholen.
(2) Der Beirat besteht aus sechs Mitgliedern, die von der Senatsverwaltung für Finanzen für die Dauer von fünf Jahren berufen werden. Dem Beirat gehören ein Vertreter der Senatsverwaltung für Finanzen als Vorsitzender sowie je ein Vertreter der Senatsverwaltung für Inneres, der für die Hochschulen zuständigen Senatsverwaltung, des DBB - Beamtenbund und Tarifunion - Berlin, des Deutschen Gewerkschaftsbundes - Landesbezirk Berlin-Brandenburg und des Deutschen Richterbundes -Bund der Richter und Staatsanwälte - Landesverband Berlin e. V. an. Für jedes Mitglied ist ein Stellvertreter zu berufen. Scheidet ein Mitglied oder ein Stellvertreter vorzeitig aus, so wird für den Rest seiner Amtszeit ein Nachfolger bestimmt.
(3) Das Sondervermögen zahlt an die Mitglieder und ihre Stellvertreter für ihre Tätigkeit keine zusätzliche Vergütung; Auslagen werden ebenfalls nicht erstattet.
(4) Der Beirat gibt sich eine Geschäftsordnung.