§ 16 JAVollzG NRW - Schriftwechsel, Pakete
Bibliographie
- Titel
- Gesetz zur Regelung des Jugendarrestvollzuges in Nordrhein-Westfalen (Jugendarrestvollzugsgesetz Nordrhein-Westfalen - JAVollzG NRW)
- Amtliche Abkürzung
- JAVollzG NRW
- Normtyp
- Gesetz
- Normgeber
- Nordrhein-Westfalen
- Gliederungs-Nr.
- 46
(1) Die Jugendlichen können unbeschränkt Schreiben empfangen und absenden. Die Einrichtung kann die Kosten für abgehende Schreiben in angemessenem Umfang übernehmen, wenn die Jugendlichen dazu nicht in der Lage sind.
(2) Die Vorschriften der §§ 34 bis 37 des Jugendstrafvollzugsgesetzes Nordrhein-Westfalen gelten entsprechend.
(3) Der Empfang und der Versand von Paketen sind nicht zulässig.