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§ 16 RAVG - Leistungsausschluss

Bibliographie

Titel
Landesgesetz über die rheinland-pfälzische Rechtsanwaltsversorgung (Rechtsanwaltsversorgungsgesetz - RAVG -)
Amtliche Abkürzung
RAVG
Normtyp
Gesetz
Normgeber
Rheinland-Pfalz
Gliederungs-Nr.
33-2

(1) Wer seine Berufsunfähigkeit vorsätzlich herbeiführt, hat keinen Anspruch auf Berufsunfähigkeitsrente.

(2) Hinterbliebene haben keinen Anspruch auf Leistungen, wenn sie den Tod des Mitglieds vorsätzlich herbeigeführt haben.