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  • ab 01.10.2024 (aktuelle Fassung)

§ 65a BbgBesG - Übergangsregelung zum Mindestleistungsbezug

Bibliographie

Titel
Besoldungsgesetz für das Land Brandenburg (Brandenburgisches Besoldungsgesetz - BbgBesG)
Amtliche Abkürzung
BbgBesG
Normtyp
Gesetz
Normgeber
Brandenburg
Gliederungs-Nr.
212-2

(1) Der Betrag der zum 1. Oktober 2024 nach § 6 des Brandenburgischen Besoldungs- und Versorgungsanpassungsgesetzes 2024 in Kraft getretenen Erhöhung der Grundgehaltssätze der Besoldungsgruppen W 2 und W 3 wird auf die Berufungs- und Bleibeleistungsbezüge sowie besonderen Leistungsbezüge nach § 30 Satz 1 Nummer 1 und 2, die an Beamtinnen und Beamte der Besoldungsgruppen W 2 und W 3 laufend monatlich gezahlt werden, über deren Gewährung nach § 30 Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 und 2 in der bis zum 30. September 2024 geltenden Fassung entschieden worden ist und deren Zahlung bis zu diesem Zeitpunkt begonnen hat, angerechnet.

(2) Bei der Anrechnung nach Absatz 1 werden Leistungsbezüge in folgender Reihenfolge vermindert:

  1. 1.

    unbefristete Leistungsbezüge nach § 31,

  2. 2.

    unbefristete Leistungsbezüge nach § 32,

  3. 3.

    befristete Leistungsbezüge nach § 31 und

  4. 4.

    befristete Leistungsbezüge nach § 32.

Soweit die Leistungsbezüge nach Satz 1 ruhegehaltfähig sind, bezieht sich die Kürzung jeweils vorrangig auf den ruhegehaltfähigen Anteil.