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  • ab 01.01.2014 (aktuelle Fassung)

§ 61 BbgBesG - Anwendung dieses Gesetzes auf vorhandene Beamtinnen, Beamte, Richterinnen und Richter sowie Versorgungsempfängerinnen und Versorgungsempfänger

Bibliographie

Titel
Besoldungsgesetz für das Land Brandenburg (Brandenburgisches Besoldungsgesetz - BbgBesG)
Amtliche Abkürzung
BbgBesG
Normtyp
Gesetz
Normgeber
Brandenburg
Gliederungs-Nr.
212-2

Dieses Gesetz gilt auch für die am Tag des Inkrafttretens und am Vortag vorhandenen Beamtinnen, Beamten, Richterinnen und Richter sowie nach Maßgabe der §§ 62, 63 und 66 für die Versorgungsempfängerinnen und Versorgungsempfänger der in § 1 Absatz 1 genannten Dienstherren.