§ 30 BbgBesG - Leistungsbezüge
Bibliographie
- Titel
- Besoldungsgesetz für das Land Brandenburg (Brandenburgisches Besoldungsgesetz - BbgBesG)
- Amtliche Abkürzung
- BbgBesG
- Normtyp
- Gesetz
- Normgeber
- Brandenburg
- Gliederungs-Nr.
- 212-2
In der Besoldungsordnung W werden nach Maßgabe der nachfolgenden Vorschriften neben dem Grundgehalt variable Leistungsbezüge vergeben:
- 1.
aus Anlass von Berufungs- und Bleibeverhandlungen (§ 31),
- 2.
für besondere Leistungen in Forschung, Lehre, Kunst, Weiterbildung und Nachwuchsförderung (§ 32) sowie
- 3.
in den Besoldungsgruppen W 2 und W 3 für die Wahrnehmung von Funktionen oder besonderen Aufgaben im Rahmen der Hochschulselbstverwaltung oder der Hochschulleitung (§ 33).
Die Leistungsbezüge nehmen an den regelmäßigen Besoldungsanpassungen teil, sofern dies im Einzelnen gesetzlich bestimmt ist.