Anlage 6 BbgBesG - Familienzuschlag

Bibliographie

Titel
Besoldungsgesetz für das Land Brandenburg (Brandenburgisches Besoldungsgesetz - BbgBesG)
Amtliche Abkürzung
BbgBesG
Normtyp
Gesetz
Normgeber
Brandenburg
Gliederungs-Nr.
212-2

(zu § 40 Absatz 1 Satz 1)

(Monatsbeträge in Euro)

Gültig ab 1. Juli 2024

Der Familienzuschlag beträgt
für das erste zu berücksichtigende Kind377,16
für das zweite zu berücksichtigende Kind377,16
für das dritte und jedes weitere zu berücksichtigende Kind888,39