Anlage 3 BbgBesG - Besoldungsordnung R (BbgBesO R)
Bibliographie
- Titel
- Besoldungsgesetz für das Land Brandenburg (Brandenburgisches Besoldungsgesetz - BbgBesG)
- Amtliche Abkürzung
- BbgBesG
- Normtyp
- Gesetz
- Normgeber
- Brandenburg
- Gliederungs-Nr.
- 212-2
(zu § 38 Satz 1, § 62 Absatz 1)
Vorbemerkung
Zulage für Richterinnen, Richter, Staatsanwältinnen und Staatsanwälte bei obersten Gerichtshöfen des Bundes sowie bei obersten Bundesbehörden
Richterinnen, Richter, Staatsanwältinnen und Staatsanwälte erhalten, wenn sie bei obersten Gerichtshöfen des Bundes oder obersten Bundesbehörden verwendet werden, eine Stellenzulage nach den für Beamtinnen und Beamte des Bundes geltenden Vorschriften.
Besoldungsordnung R
Besoldungsgruppe R 1
Richterin, Richter am Amtsgericht
Richterin, Richter am Arbeitsgericht
Richterin, Richter am Landgericht
Richterin, Richter am Sozialgericht
Richterin, Richter am Verwaltungsgericht
Direktorin, Direktor des Amtsgerichts 1)
Direktorin, Direktor des Arbeitsgerichts 1)
Direktorin, Direktor des Sozialgerichts 1)
Staatsanwältin, Staatsanwalt 2)
An einem Gericht mit bis zu 3 Richterplanstellen; erhält eine Amtszulage nach Anlage 8.
Erhält als Gruppenleiterin oder Gruppenleiter bei der Staatsanwaltschaft bei einem Landgericht mit 4 Planstellen und mehr für Staatsanwältinnen und Staatsanwälte eine Amtszulage nach Anlage 8; anstatt einer Planstelle für eine Oberstaatsanwältin oder einen Oberstaatsanwalt als Abteilungsleiterin oder Abteilungsleiter können bei einer Staatsanwaltschaft mit 4 und 5 Planstellen für Staatsanwältinnen und Staatsanwälte eine Planstelle für eine Staatsanwältin oder einen Staatsanwalt als Gruppenleiterin oder Gruppenleiter und bei einer Staatsanwaltschaft mit 6 und mehr Planstellen für Staatsanwältinnen und Staatsanwälte 2 Planstellen für Staatsanwältinnen und Staatsanwälte als Gruppenleiterin oder Gruppenleiter ausgebracht werden.
Besoldungsgruppe R 2
Richterin, Richter am Amtsgericht
- als weitere aufsichtführende Richterin oder weiterer aufsichtführender Richter - 1)
- als die ständige Vertreterin oder der ständige Vertreter einer Direktorin oder eines Direktors - 2)
Richterin, Richter am Arbeitsgericht
- als weitere aufsichtführende Richterin oder weiterer aufsichtführender Richter - 1)
- als die ständige Vertreterin oder der ständige Vertreter einer Direktorin oder eines Direktors - 2)
Richterin, Richter am Finanzgericht
Richterin, Richter am Landessozialgericht
Richterin, Richter am Oberlandesgericht
Richterin, Richter am Sozialgericht
- als weitere aufsichtführende Richterin oder weiterer aufsichtführender Richter - 1)
- als die ständige Vertreterin oder der ständige Vertreter einer Direktorin oder eines Direktors - 2)
Vorsitzende Richterin, Vorsitzender Richter am Landgericht
Vorsitzende Richterin, Vorsitzender Richter am Verwaltungsgericht
Direktorin, Direktor des Amtsgerichts 3)
Direktorin, Direktor des Arbeitsgerichts 3)
Direktorin, Direktor des Sozialgerichts 3)
Vizepräsidentin, Vizepräsident des Amtsgerichts 4)
Vizepräsidentin, Vizepräsident des Arbeitsgerichts 4)
Vizepräsidentin, Vizepräsident des Landgerichts 5)
Vizepräsidentin, Vizepräsident des Sozialgerichts 4)
Vizepräsidentin, Vizepräsident des Verwaltungsgerichts 5)
Oberstaatsanwältin, Oberstaatsanwalt
- als Abteilungsleiterin oder Abteilungsleiter bei einer Staatsanwaltschaft bei einem Landgericht - 6)
Leitende Oberstaatsanwältin, Leitender Oberstaatsanwalt
- als Leiterin oder Leiter einer Staatsanwaltschaft bei einem Landgericht - 7)
An einem Gericht mit 15 und mehr Richterplanstellen. Bei 22 Richterplanstellen und auf je 7 weitere Richterplanstellen kann für weitere aufsichtführende Richterinnen oder Richter je eine Richterplanstelle der Besoldungsgruppe R 2 ausgebracht werden.
An einem Gericht mit 8 und mehr Richterplanstellen.
An einem Gericht mit 4 und mehr Richterplanstellen; erhält an einem Gericht mit 8 und mehr Richterplanstellen eine Amtszulage nach Anlage 8.
Als die ständige Vertreterin oder der ständige Vertreter einer Präsidentin oder eines Präsidenten der Besoldungsgruppe R 3 oder R 4; erhält an einem Gericht mit 16 und mehr Richterplanstellen eine Amtszulage nach Anlage 8.
Erhält als die ständige Vertreterin oder der ständige Vertreter einer Präsidentin oder eines Präsidenten der Besoldungsgruppe R 3 oder R 4 eine Amtszulage nach Anlage 8.
Auf je 4 Planstellen für Staatsanwältinnen und Staatsanwälte kann eine Planstelle für eine Oberstaatsanwältin oder einen Oberstaatsanwalt als Abteilungsleiterin oder Abteilungsleiter ausgebracht werden; erhält als die ständige Vertreterin oder der ständige Vertreter einer Leitenden Oberstaatsanwältin oder eines Leitenden Oberstaatsanwalts der Besoldungsgruppe R 3 oder R 4 eine Amtszulage nach Anlage 8.
Mit bis zu 10 Planstellen für Staatsanwältinnen und Staatsanwälte; erhält eine Amtszulage nach Anlage 8.
Besoldungsgruppe R 3
Vorsitzende Richterin, Vorsitzender Richter am Finanzgericht
Vorsitzende Richterin, Vorsitzender Richter am Landessozialgericht
Vorsitzende Richterin, Vorsitzender Richter am Oberlandesgericht
Präsidentin, Präsident des Amtsgerichts 1)
Präsidentin, Präsident des Arbeitsgerichts 1)
Präsidentin, Präsident des Landgerichts 1)
Präsidentin, Präsident des Sozialgerichts 1)
Präsidentin, Präsident des Verwaltungsgerichts 1)
Vizepräsidentin, Vizepräsident des Finanzgerichts 2)
Vizepräsidentin, Vizepräsident des Landessozialgerichts 2)
Vizepräsidentin, Vizepräsident des Landgerichts 3)
Vizepräsidentin, Vizepräsident des Oberlandesgerichts 2)
Leitende Oberstaatsanwältin, Leitender Oberstaatsanwalt
- als Leiterin oder Leiter einer Staatsanwaltschaft bei einem Landgericht - 4)
- als Abteilungsleiterin oder Abteilungsleiter bei einer Staatsanwaltschaft bei einem
Oberlandesgericht -
An einem Gericht mit bis zu 40 Richterplanstellen einschließlich der Richterplanstellen der Gerichte, über die die Präsidentin oder der Präsident die Dienstaufsicht führt.
Erhält als die ständige Vertreterin oder der ständige Vertreter einer Präsidentin oder eines Präsidenten der Besoldungsgruppe R 6 eine Amtszulage nach Anlage 8.
Als die ständige Vertreterin oder der ständige Vertreter der Präsidentin oder des Präsidenten eines Gerichts mit 81 und mehr Richterplanstellen, einschließlich der Richterplanstellen der Gerichte, über die die Präsidentin oder der Präsident die Dienstaufsicht führt.
Mit 11 bis 40 Planstellen für Staatsanwältinnen und Staatsanwälte.
Besoldungsgruppe R 4
Präsidentin, Präsident des Amtsgerichts 1)
Präsidentin, Präsident des Landgerichts 1)
Präsidentin, Präsident des Verwaltungsgerichts 1)
Vizepräsidentin, Vizepräsident des Landessozialgerichts 2)
Vizepräsidentin, Vizepräsident des Oberlandesgerichts 2)
Leitende Oberstaatsanwältin, Leitender Oberstaatsanwalt
- als Leiterin oder Leiter einer Staatsanwaltschaft bei einem Landgericht - 3)
An einem Gericht mit 41 bis 80 Richterplanstellen einschließlich der Richterplanstellen der Gerichte, über die die Präsidentin oder der Präsident die Dienstaufsicht führt.
Als die ständige Vertreterin oder der ständige Vertreter einer Präsidentin oder eines Präsidenten der Besoldungsgruppe R 8.
Mit 41 und mehr Planstellen für Staatsanwältinnen und Staatsanwälte.
Besoldungsgruppe R 5
Präsidentin, Präsident des Finanzgerichts 1)
Präsidentin, Präsident des Landessozialgerichts 1)
Präsidentin, Präsident des Landgerichts 2)
Präsidentin, Präsident des Oberlandesgerichts 1)
Generalstaatsanwältin, Generalstaatsanwalt
- als Leiterin oder Leiter einer Staatsanwaltschaft bei einem Oberlandesgericht - 3)
An einem Gericht mit bis zu 25 Richterplanstellen im Bezirk.
An einem Gericht mit 81 bis 150 Richterplanstellen einschließlich der Richterplanstellen der Gerichte, über die die Präsidentin oder der Präsident die Dienstaufsicht führt.
Mit bis zu 100 Planstellen für Staatsanwältinnen und Staatsanwälte im Bezirk.
Besoldungsgruppe R 6
Präsidentin, Präsident des Finanzgerichts 1)
Präsidentin, Präsident des Landessozialgerichts 2)
Präsidentin, Präsident des Oberlandesgerichts 2)
Generalstaatsanwältin, Generalstaatsanwalt
- als Leiterin oder Leiter einer Staatsanwaltschaft bei einem Oberlandesgericht - 3)
An einem Gericht mit 26 und mehr Richterplanstellen im Bezirk.
An einem Gericht mit 26 bis 100 Richterplanstellen im Bezirk.
Mit 101 und mehr Planstellen für Staatsanwältinnen und Staatsanwälte im Bezirk.
Besoldungsgruppe R 7
(nicht besetzt)
Besoldungsgruppe R 8
Präsidentin, Präsident des Landessozialgerichts 1)
Präsidentin, Präsident des Oberlandesgerichts 1)
An einem Gericht mit 101 und mehr Richterplanstellen im Bezirk.
Besoldungsgruppe R 9
(nicht besetzt)
Besoldungsgruppe R 10
(nicht besetzt)