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§ 63a BbgBesG - Zuordnung der vorhandenen Beamtinnen, Beamten, Richterinnen und Richter der Besoldungsordnungen A und R in die ab dem 1. Dezember 2022 maßgeblichen Grundgehaltstabellen

Bibliographie

Titel
Besoldungsgesetz für das Land Brandenburg (Brandenburgisches Besoldungsgesetz - BbgBesG)
Amtliche Abkürzung
BbgBesG
Normtyp
Gesetz
Normgeber
Brandenburg
Gliederungs-Nr.
212-2

(1) Beamtinnen, Beamte, Richterinnen und Richter, die am 30. November 2022 das Grundgehalt der jeweils ersten mit einem Monatsbetrag belegten Stufe der jeweiligen Besoldungsgruppe erhalten haben, werden der jeweils ersten mit einem Monatsbetrag belegten Stufe der jeweiligen Besoldungsgruppe der Anlage 4 in der ab 1. Dezember 2022 geltenden Fassung zugeordnet.

(2) Mit der Zuordnung zu einer Stufe des Grundgehalts der Anlage 4 nach Absatz 1 beginnen die für den Stufenaufstieg maßgebenden Zeitabstände des § 25 Absatz 2 oder § 39 Satz 2 Nummer 1.

(3) Die nach Absatz 1 bestimmte Stufe gilt als festgesetzt. Die Festsetzung nach Satz 1 ist ab dem Tag der Einordnung in die neue Grundgehaltstabelle für die Bemessung des Grundgehalts zugrunde zu legen. Stufenfestsetzungen für am 30. November 2022 vorhandene Beamtinnen, Beamte, Richterinnen und Richter bleiben hinsichtlich der Entscheidungen nach den §§ 25, 26 und 39 unberührt. Soweit für den in Satz 3 genannten Personenkreis noch keine Stufenfestsetzung erfolgt ist, richtet sich die Zuordnung zu einer Stufe des Grundgehalts nach Anlage 4 in der bis zum 30. November 2022 geltenden Fassung; Entsprechendes gilt bei der Abänderung einer Stufenfestsetzung.