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  • ab 01.01.2014 (aktuelle Fassung)

§ 67 BbgBesG - Sonstige Übergangsvorschriften

Bibliographie

Titel
Besoldungsgesetz für das Land Brandenburg (Brandenburgisches Besoldungsgesetz - BbgBesG)
Amtliche Abkürzung
BbgBesG
Normtyp
Gesetz
Normgeber
Brandenburg
Gliederungs-Nr.
212-2

(1) Soweit am Tag vor dem Inkrafttreten dieses Gesetzes Ausgleichs- oder Überleitungszulagen nach früherem Recht gewährt werden, sind diese, solange die bisherigen Anspruchsvoraussetzungen erfüllt sind, in Höhe des am Tag vor dem Inkrafttreten dieses Gesetzes zustehenden Betrags fortzuzahlen, jedoch ab dem Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Gesetzes nach Maßgabe des § 51 Absatz 1 Satz 3 und 4 zu vermindern. Soweit Ausgleichszulagen nach Satz 1 wegen der Verleihung eines Amtes mit geringerem Endgrundgehalt oder der Verringerung einer Amtszulage zustehen, findet ab dem Tag des Inkrafttretens dieses Gesetzes § 50 Anwendung.

(2) Beamtinnen und Beamte, die am Tag vor dem Inkrafttreten dieses Gesetzes eine Leistungsstufe nach § 27 Absatz 3 Satz 1 des Bundesbesoldungsgesetzes in der am 31. August 2006 geltenden Fassung erhalten, wird die nächsthöhere Stufe des Grundgehalts für den Zeitraum, um den nach bisherigem Recht die Erhöhung des Grundgehalts vorgezogen wurde, weiter gewährt.

(3) Auslandsdienstbezüge, die Beamtinnen, Beamten, Richterinnen oder Richtern am Tag vor dem Inkrafttreten dieses Gesetzes nach dem Fünften Abschnitt des Bundesbesoldungsgesetzes in der am 31. August 2006 geltenden Fassung zustehen, werden bis zur Dauer von einem Jahr nach dem Inkrafttreten dieses Gesetzes in der bisherigen Höhe weitergewährt, soweit sie die Auslandsbesoldung nach § 52 übersteigen und solange die bisherigen Anspruchsvoraussetzungen weiter erfüllt sind.

(4) Bei Beamtinnen und Beamten auf Widerruf im Vorbereitungsdienst, denen am Tag vor dem Inkrafttreten dieses Gesetzes vermögenswirksame Leistungen nach § 2 Absatz 2 des Gesetzes über vermögenswirksame Leistungen für Beamte, Richter, Berufssoldaten und Soldaten auf Zeit in der am 31. August 2006 geltenden Fassung zustanden, werden die vermögenswirksamen Leistungen fortgezahlt, solange die bisherigen Anspruchsvoraussetzungen erfüllt sind.

(5) Ansprüche auf Besoldung, die vor dem Inkrafttreten dieses Gesetzes entstanden sind, verjähren nach den bisherigen Vorschriften.

(6) Zulagen nach § 45 des Bundesbesoldungsgesetzes in der am 31. August 2006 geltenden Fassung, die am Tag vor dem Inkrafttreten dieses Gesetzes gewährt werden, sind in Höhe des am Tag vor dem Inkrafttreten dieses Gesetzes zustehenden Betrags fortzuzahlen, solange die bisherigen Anspruchsvoraussetzungen erfüllt sind. Zulagen nach § 46 des Bundesbesoldungsgesetzes in der am 31. August 2006 geltenden Fassung, die am Tag vor dem Inkrafttreten dieses Gesetzes zustanden, sind fortzuzahlen, solange die bisherigen Anspruchsvoraussetzungen erfüllt sind, längstens bis zum 31. Dezember 2016.