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Hessisches Gesetz zum Schutz der Natur und zur Pflege der Landschaft
(Hessisches Naturschutzgesetz - HeNatG *)1

Bibliographie

Titel
Hessisches Gesetz zum Schutz der Natur und zur Pflege der Landschaft (Hessisches Naturschutzgesetz - HeNatG  
Amtliche Abkürzung
HeNatG
Normtyp
Gesetz
Normgeber
Hessen
Gliederungs-Nr.
881-58

Vom 25. Mai 2023 (GVBl. S. 379)

Zuletzt geändert durch Artikel 2 des Gesetzes vom 10. Oktober 2024 (GVBl. 2024 Nr. 57)

Inhaltsübersicht§§
ERSTER TEIL
Allgemeine Vorschriften, Ziele und Grundsätze
Sicherung und Wiederherstellung der biologischen Vielfalt1
Bewältigung der Folgen des Klimawandels2
Schutz von Insekten und anderen wirbellosen Tierarten3
Schutz von Lebewesen vor Beleuchtung4
Außerschulische Bildung5
Teilhabe von Menschen mit Behinderungen6
Allgemeine Verpflichtung zum Schutz der Natur7
Land- und Forstwirtschaft8
Biodiversitätsstrategie9
Biodiversitätsbericht10
ZWEITER TEIL
Landschaftsplanung, Eingriffsregelung, Kompensation
Landschaftsplanung11
Eingriffe in Natur und Landschaft12
Eingriffsregelung13
Umweltverträglichkeitsprüfung bei bestimmten Eingriffen14
Erhebung und Verwendung der Ersatzzahlung15
Ökokonto16
Ökoagentur17
Verbot des Anbaus gentechnisch veränderter Pflanzen18
DRITTER TEIL
Erholung in der freien Natur
Verhalten in Natur und Landschaft, Naturerlebnisräume19
VIERTER TEIL
Schutz bestimmter Teile von Natur und Landschaft
Vorrang freiwilliger Maßnahmen20
Erklärung zum geschützten Teil von Natur und Landschaft21
Verfahren der Unterschutzstellung22
Einstweilige Sicherstellung23
Naturschutzgebiet - Umgebungsschutz, Mahdtermin und Bewirtschaftungszeitraum24
Gesetzlich geschützte Biotope25
Bewirtschaftungspläne26
Schutz von Mooren27
Entwicklung naturnaher Flussauen28
Gebiete für die natürliche Waldentwicklung (Naturwald)29
Biotopverbund, Biotopvernetzung, Wildnisgebiete30
Schutz des europäischen Naturerbes (Netz Natura 2000) Bewirtschaftungsplanung und Überwachung31
Schutz des europäischen Naturerbes (Netz Natura 2000) Durchführung der Verträglichkeitsprüfung32
FÜNFTER TEIL
Schutz der wildlebenden Tier- und Pflanzenarten und ihrer Lebensstätten
Artenhilfsprogramme33
Fördergebiete Artenschutz34
Schutz von lichtempfindlichen Tier- und Pflanzenarten sowie Insekten35
Besonderer Horstschutz36
Artenschutz bei baulichen Anlagen, Vermeidung von Vogelschlag an Glasflächen37
Schutz wandernder Tierarten38
Management wild lebender Tierarten39
Vorübergehende Entnahme von Tieren, Natur auf Zeit40
Befreiung vom Anzeigeerfordernis für Tiergehege41
SECHSTER TEIL
Organisation des Naturschutzes
Naturschutzbehörden42
Zuständigkeiten der Naturschutzbehörden43
Zuständigkeiten für die Erklärung zu bestimmten geschützten Teilen von Natur und Landschaft44
Zuständigkeiten für die Verhütung des Einbringens invasiver Arten45
Zuständigkeit für Ausnahmen zu Forschungszwecken46
Fachaufsicht, Weisungen47
Ersetzung48
Vollzug und Kontrolle des Naturschutzrechts49
Hessisches Landesamt für Naturschutz, Umwelt und Geologie50
Naturschutzwacht51
Naturschutzdatenhaltung52
Datenschutz53
Stiftungen54
Landschaftspflegeverbände55
Ehrenamtliche Beauftragte56
Naturschutzbeiräte57
Mitwirkung anerkannter Naturschutzvereinigungen58
SIEBTER TEIL
Beschränkung von Rechten
Geschützte Bezeichnungen59
Duldungspflichten60
Enteignung und Grundstückstausch, Entschädigung und Erschwernisausgleich61
Vorkaufsrecht62
ACHTER TEIL
Bußgeldvorschriften
Bußgeldvorschriften63
Einziehung64
NEUNTER TEIL
Übergangs- und Überleitungsvorschriften, Verordnungsermächtigungen, Inkrafttreten
Übergangsvorschriften65
Fortgeltung bisherigen Rechts66
Verordnungsermächtigung67
Inkrafttreten68

FFN 881-58

Dieses Gesetz dient der Umsetzung der

  1. 1.

    Richtlinie 2011/92/EU des Europäischen Parlaments und des Rates vom 13. Dezember 2011 über die Umweltverträglichkeitsprüfung bei bestimmten öffentlichen und privaten Projekten (ABl. EU Nr. L 26 S.1), zuletzt geändert durch Richtlinie 2014/52/EU des Europäischen Parlaments und des Rates vom 16. April 2014 (ABl. EU Nr. L 124, S. 1),

  2. 2.

    Richtlinie 92/43/EWG des Rates vom 21. Mai 1992 zur Einhaltung der natürlichen Lebensräume sowie der wildlebenden Tiere und Pflanzen (ABl. EG Nr. L 206 S. 7), zuletzt geändert durch Richtlinie 2013/17/EU des Rates vom 13. Mai 2013 (ABl. EU Nr. L S. 158),

  3. 3.

    Richtlinie 2006/123/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 12. Dezember 2006 über Dienstleistungen im Binnenmarkt (ABl. EU Nr. L 376 S. 36) und

  4. 4.

    Richtlinie 2009/147/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 30. November 2009 über die Erhaltung der wildlebenden Vogelarten (ABl. EU Nr. L 20 S. 7), zuletzt geändert durch Verordnung 2019/1010 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 5. Juni 2019 (ABl. EU Nr. L 170 S. 115).