§ 49 HeNatG - Vollzug und Kontrolle des Naturschutzrechts
Bibliographie
- Titel
- Hessisches Gesetz zum Schutz der Natur und zur Pflege der Landschaft (Hessisches Naturschutzgesetz - HeNatG
- Amtliche Abkürzung
- HeNatG
- Normtyp
- Gesetz
- Normgeber
- Hessen
- Gliederungs-Nr.
- 881-58
(1) Die unteren Naturschutzbehörden sowie die unteren Forstbehörden, Polizeibehörden, Kreisordnungsbehörden und örtlichen Ordnungsbehörden sind befugt, Kontrollen und Ermittlungen über die Einhaltung der naturschutzrechtlichen Vorschriften vorzunehmen. Ihnen stehen auch die Befugnisse nach § 60 Abs. 1 sowie bei Gefahr im Verzuge nach § 3 Abs. 2 und § 52 Abs. 2 des Bundesnaturschutzgesetzes sowie nach § 4 Abs. 3 und § 5 Satz 1 der Bundeswildschutzverordnung vom 25. Oktober 1985 (BGBl. I S. 2040), zuletzt geändert durch Verordnung vom 28. Juni 2018 (BGBl. I S. 1159), zu.
(2) Die Veterinärbehörden, die Jagd- und Fischereibehörden, die Behörden der Landwirtschafts- und Forstverwaltung sowie die für die Förderung zuständigen Stellen sollen die zuständige Naturschutzbehörde über Zuwiderhandlungen gegen Vorschriften dieses Gesetzes oder des Bundesnaturschutzgesetzes, die sie bei der Erfüllung ihrer Aufgaben feststellen, unterrichten, sofern die Zuwiderhandlung nicht binnen vier Wochen durch Handlungen der zuständigen Stelle abgestellt wird.