§ 30 HeNatG - Biotopverbund, Biotopvernetzung, Wildnisgebiete
Bibliographie
- Titel
- Hessisches Gesetz zum Schutz der Natur und zur Pflege der Landschaft (Hessisches Naturschutzgesetz - HeNatG
- Amtliche Abkürzung
- HeNatG
- Normtyp
- Gesetz
- Normgeber
- Hessen
- Gliederungs-Nr.
- 881-58
(1) Das Land schafft ein Netz räumlich oder funktional verbundener Biotope (Biotopverbund). Über die Zwecke des § 21 des Bundesnaturschutzgesetzes hinaus dient er in besonderer Weise der Aufrechterhaltung ökologischer Wechselbeziehungen unter den Bedingungen des Klimawandels. Die Bestandteile des Biotopverbundes sind über die in § 21 des Bundesnaturschutzgesetzes genannten Flächen hinaus auch die Gebiete für die natürliche Waldentwicklung nach § 29 sowie die nach diesem Gesetz geschützten Biotope nach § 25. Neben den in § 21 Abs. 5 und 6 des Bundesnaturschutzgesetzes genannten Verbindungselementen können Waldränder und die als Landschaftsschutzgebiete ausgewiesenen Auenverbünde als Verbindungselemente einbezogen werden. Die Planung des Biotopverbunds nach Satz 1 ist Bestandteil des Landschaftsprogramms nach § 11 Abs. 1 Satz 1. Sie ist im Landesentwicklungsplan nach § 3 Abs. 2 Nr. 7 des Hessischen Landesplanungsgesetzes vom 12. Dezember 2012 (GVBl. S. 590), zuletzt geändert durch Gesetz vom 7. Mai 2020 (GVBl. S. 318), und im Regionalplan nach § 5 Abs. 4 Nr. 4 des Hessischen Landesplanungsgesetzes zu berücksichtigen.
(2) Es ist darauf hinzuwirken, dass der Biotopverbund in seiner flächenmäßigen Ausprägung so beschaffen ist, dass er die in Abs. 1 und § 21 des Bundesnaturschutzgesetzes genannten Funktionen dauerhaft erfüllen kann. Der Biotopverbund muss so ausgestaltet sein, dass auf der Ebene der Landkreise in allen Naturräumen ein Anteil von bis zu 15 Prozent der Fläche des Offenlandes erreicht wird.
(3) Innerhalb des Biotopverbundes sollen auf Flächen im Eigentum des Landes oder auf dem Land zu diesem Zweck durch vertragliche Vereinbarung dauerhaft überlassenen Flächen Wildnisgebiete entwickelt werden. Wildnisgebiete sind große, unzerschnittene Gebiete, die von natürlichen Prozessen beherrscht werden und in denen sich die Natur weitgehend unbeeinflusst von menschlichen Nutzungen entwickeln kann. Die Erklärung zum Wildnisgebiet und deren Aufhebung erfolgt durch die für Naturschutz und Landschaftspflege zuständige Ministerin oder den hierfür zuständigen Minister durch Erlass.