§ 11 HeNatG - Landschaftsplanung
Bibliographie
- Titel
- Hessisches Gesetz zum Schutz der Natur und zur Pflege der Landschaft (Hessisches Naturschutzgesetz - HeNatG
- Amtliche Abkürzung
- HeNatG
- Normtyp
- Gesetz
- Normgeber
- Hessen
- Gliederungs-Nr.
- 881-58
(1) Die überörtlichen konkretisierten Ziele, Erfordernisse und Maßnahmen des Naturschutzes und der Landschaftspflege werden unter besonderer Würdigung des Klimaschutzes und der Klimaanpassung für den Bereich des Landes und, soweit erforderlich, für Teile des Landes im Landschaftsprogramm zusammengefasst. Inhalte des Landschaftsprogramms sind, unbeschadet des Abwägungsgebots, als Ziele und Grundsätze der Raumordnung im Landesentwicklungsplan festzulegen.
(2) Landschaftspläne nach § 11 des Bundesnaturschutzgesetzes sind als Bestandteile der Flächennutzungspläne im Benehmen mit den unteren Naturschutzbehörden und, soweit Natura 2000-Gebiete oder Naturschutzgebiete betroffen sein können, im Benehmen mit den oberen Naturschutzbehörden zu erstellen. Grünordnungspläne nach § 11 des Bundesnaturschutzgesetzes sind als Bestandteile von Bebauungsplänen aufzunehmen. Die strategische Umweltprüfung nach den § 33 bis 46 des Gesetzes über die Umweltverträglichkeitsprüfung in der Fassung der Bekanntmachung vom 18. März 2021 (BGBl. I S. 540), zuletzt geändert durch Gesetz vom 22. März 2023 (BGBl. 2023 I Nr. 88), der Landschafts- und Grünordnungspläne erfolgt nach § 2 Abs. 4 des Baugesetzbuchs.