Versionsverlauf


  • ab 08.06.2023 (aktuelle Fassung)

§ 8 HeNatG - Land- und Forstwirtschaft

Bibliographie

Titel
Hessisches Gesetz zum Schutz der Natur und zur Pflege der Landschaft (Hessisches Naturschutzgesetz - HeNatG  
Amtliche Abkürzung
HeNatG
Normtyp
Gesetz
Normgeber
Hessen
Gliederungs-Nr.
881-58

(1) Die nachhaltige Land-, Fischerei- und Forstwirtschaft und die Jagd haben besondere Bedeutung für die Erhaltung der Kulturlandschaft und die Funktionen land-, fischerei-, und forstwirtschaftlich genutzter Flächen für die Artenvielfalt, den Naturschutz und den Klimaschutz. Die historisch gewachsenen Kulturlandschaften und ihre Landschaftsbestandteile sind zudem als Quelle regionaler Lebensmittel und heimischer Ressourcen sowie als identitätsstiftende Elemente für das Heimatempfinden und als Erwerbs- und Lebensraum für Menschen zu erhalten und zu entwickeln. Die traditionelle Vielfalt landwirtschaftlicher Pflanzen- und Nutztierarten ist zu erhalten und zu fördern.

(2) Unbeschadet der Zuständigkeit anderer Behörden können die Naturschutzbehörden den Landnutzenden eine Beratung über die Ziele und Grundsätze des Naturschutzes sowie über bestehende Fördermöglichkeiten anbieten.