§ 8 HeNatG - Land- und Forstwirtschaft
Bibliographie
- Titel
- Hessisches Gesetz zum Schutz der Natur und zur Pflege der Landschaft (Hessisches Naturschutzgesetz - HeNatG
- Amtliche Abkürzung
- HeNatG
- Normtyp
- Gesetz
- Normgeber
- Hessen
- Gliederungs-Nr.
- 881-58
(1) Die nachhaltige Land-, Fischerei- und Forstwirtschaft und die Jagd haben besondere Bedeutung für die Erhaltung der Kulturlandschaft und die Funktionen land-, fischerei-, und forstwirtschaftlich genutzter Flächen für die Artenvielfalt, den Naturschutz und den Klimaschutz. Die historisch gewachsenen Kulturlandschaften und ihre Landschaftsbestandteile sind zudem als Quelle regionaler Lebensmittel und heimischer Ressourcen sowie als identitätsstiftende Elemente für das Heimatempfinden und als Erwerbs- und Lebensraum für Menschen zu erhalten und zu entwickeln. Die traditionelle Vielfalt landwirtschaftlicher Pflanzen- und Nutztierarten ist zu erhalten und zu fördern.
(2) Unbeschadet der Zuständigkeit anderer Behörden können die Naturschutzbehörden den Landnutzenden eine Beratung über die Ziele und Grundsätze des Naturschutzes sowie über bestehende Fördermöglichkeiten anbieten.