§ 45 HeNatG - Zuständigkeiten für die Verhütung des Einbringens invasiver Arten
Bibliographie
- Titel
- Hessisches Gesetz zum Schutz der Natur und zur Pflege der Landschaft (Hessisches Naturschutzgesetz - HeNatG
- Amtliche Abkürzung
- HeNatG
- Normtyp
- Gesetz
- Normgeber
- Hessen
- Gliederungs-Nr.
- 881-58
(1) Die Tierärztliche Grenzkontrollstelle ist zuständig für amtliche Kontrollen zur Verhütung der Einbringung von invasiven Arten nach § 51a Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 des Bundesnaturschutzgesetzes.
(2) Für amtliche Kontrollen nach § 51a Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 des Bundesnaturschutzgesetzes in Bezug auf pflanzliche Warenkategorien, die in der Unionsliste nach Art. 4 Abs. 5 der Verordnung (EU) Nr. 1143/2014 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 22. Oktober 2014 aufgeführt sind und die aufgrund der pflanzenbeschaurechtlichen Einfuhrvorschriften der EU bei der Verbringung in die Union amtlicher Kontrollen unterliegen, ist das Regierungspräsidium Gießen zuständig.