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  • ab 08.06.2023 (aktuelle Fassung)

§ 45 HeNatG - Zuständigkeiten für die Verhütung des Einbringens invasiver Arten

Bibliographie

Titel
Hessisches Gesetz zum Schutz der Natur und zur Pflege der Landschaft (Hessisches Naturschutzgesetz - HeNatG  
Amtliche Abkürzung
HeNatG
Normtyp
Gesetz
Normgeber
Hessen
Gliederungs-Nr.
881-58

(1) Die Tierärztliche Grenzkontrollstelle ist zuständig für amtliche Kontrollen zur Verhütung der Einbringung von invasiven Arten nach § 51a Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 des Bundesnaturschutzgesetzes.

(2) Für amtliche Kontrollen nach § 51a Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 des Bundesnaturschutzgesetzes in Bezug auf pflanzliche Warenkategorien, die in der Unionsliste nach Art. 4 Abs. 5 der Verordnung (EU) Nr. 1143/2014 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 22. Oktober 2014 aufgeführt sind und die aufgrund der pflanzenbeschaurechtlichen Einfuhrvorschriften der EU bei der Verbringung in die Union amtlicher Kontrollen unterliegen, ist das Regierungspräsidium Gießen zuständig.