Versionsverlauf


  • ab 08.06.2023 (aktuelle Fassung)

§ 22 HeNatG - Verfahren der Unterschutzstellung

Bibliographie

Titel
Hessisches Gesetz zum Schutz der Natur und zur Pflege der Landschaft (Hessisches Naturschutzgesetz - HeNatG  
Amtliche Abkürzung
HeNatG
Normtyp
Gesetz
Normgeber
Hessen
Gliederungs-Nr.
881-58

(1) Der Entwurf einer Rechtsverordnung ist mit Karten, aus denen sich die Grenzen des Schutzgebiets ergeben, den Trägern öffentlicher Belange, deren Aufgabenbereiche durch die Rechtsverordnung berührt werden, zur Stellungnahme zuzuleiten. Die zuständige Naturschutzbehörde kann diese Unterlagen auch elektronisch zur Verfügung stellen oder Datenträger zuleiten. Ferner kann die Zuleitung durch die Bereitstellung der Unterlagen in unveränderlicher digitaler Form auf der Internetseite der erlassenden Behörde nach vorangegangener schriftlicher oder elektronischer Mitteilung hierzu ersetzt werden. Die zuständige Naturschutzbehörde räumt den Trägern öffentlicher Belange für die Stellungnahme eine Frist von vier Wochen ein. Weitergehende Rechte, die sich aus dem Beteiligungsgesetz vom 23. Dezember 1999 (GVBl. I 2000, 2, 5), zuletzt geändert durch Gesetz vom 16. Dezember 2011 (GVBl. I S. 786), ergeben, bleiben unberührt.

(2) Der Entwurf einer Rechtsverordnung nach Abs. 1 Satz 1 ist mit Karten für die Dauer eines Monats öffentlich bei den unteren Naturschutzbehörden auszulegen oder auf der Internetseite der Behörde in unveränderlicher digitaler Form bereitzustellen. Ort und Dauer der Auslegung sind ortsüblich durch die erlassende Naturschutzbehörde mit dem Hinweis bekannt zu machen, dass Bedenken und Anregungen während der Auslegungsfrist schriftlich oder elektronisch vorgebracht werden können. Die Unterlagen können bei weiteren Behörden bereitgehalten werden.

(3) Trägt eine Person, die in eigenen Rechten betroffen sein kann, im Rahmen des Verfahrens zur Unterschutzstellung Anregungen oder Bedenken zur Unterschutzstellung schriftlich oder elektronisch vor und begründet diese, so hat die zuständige Naturschutzbehörde der Person vor dem Erlass der Rechtsverordnung ihre diesbezügliche Entscheidung mitzuteilen und diese zu begründen.

(4) Die Beteiligung nach Abs. 1 kann gleichzeitig mit dem Verfahren nach Abs. 2 und 3 durchgeführt werden.

(5) Abweichend von § 22 Abs. 3 des Bundesnaturschutzgesetzes sind in geplanten Naturschutzgebieten ab der Bekanntmachung der Auslegung nach § 22 Abs. 2 Satz 2 bis zum Inkrafttreten der Schutzverordnung, längstens ein Jahr lang, alle Veränderungen verboten, die geeignet sein können, den dargestellten Schutzzweck nachhaltig zu beeinträchtigen, soweit nicht in Rechtsverordnungen oder Einzelanordnungen der verfahrensführenden Behörde abweichende Regelungen getroffen werden. Die im Zeitpunkt der Bekanntmachung ausgeübte rechtmäßige Bodennutzung bleibt unberührt. In der Bekanntmachung ist auf diese Wirkung hinzuweisen. § 23 bleibt unberührt.

(6) Von der Anwendung der Abs. 1 bis 4 kann ganz oder in Teilen abgesehen werden, wenn

  1. 1.

    eine bestehende Rechtsverordnung nur unwesentlich geändert oder an geltendes Recht angepasst werden soll oder nach Durchführung des Verfahrens nach Abs. 1 bis 4 der Entwurf einer Rechtsverordnung geändert werden soll,

  2. 2.

    es sich um ein Gebiet oder Objekt handelt, das sich im Eigentum des Landes befindet oder zu Zwecken des Naturschutzes erworben oder bereitgestellt worden ist,

  3. 3.

    in einer bestehenden Rechtsverordnung nur die Erhaltungsziele für ein Gebiet fortgeschrieben werden sollen oder

  4. 4.

    ein mit mehreren Gebieten in einer Verordnung rechtlich festgesetztes Gebiet mit unveränderter Gebietsabgrenzung und ohne wesentliche Änderung der Gebots- und Verbotsbestimmungen neu ausgewiesen wird.