§ 61 HeNatG - Enteignung und Grundstückstausch, Entschädigung und Erschwernisausgleich
Bibliographie
- Titel
- Hessisches Gesetz zum Schutz der Natur und zur Pflege der Landschaft (Hessisches Naturschutzgesetz - HeNatG
- Amtliche Abkürzung
- HeNatG
- Normtyp
- Gesetz
- Normgeber
- Hessen
- Gliederungs-Nr.
- 881-58
(1) Grundstücke können enteignet werden, sofern es zum Wohle der Allgemeinheit aus Gründen des Naturschutzes oder der Landschaftspflege erforderlich ist. Die Voraussetzungen des Satzes 1 liegen nur dann vor, wenn auf andere Weise die Ziele des Bundesnaturschutzgesetzes und dieses Gesetzes nicht erreicht werden können.
(2) Staat, Gemeinden, Landkreise und sonstige juristische Personen des öffentlichen Rechts sollen in ihrem Eigentum befindliche geeignete Grundstücke im Tauschweg zur Verfügung stellen, wenn Beschränkungen der Nutzung privater Grundstücke aus Gründen des Naturschutzes und der Landschaftspflege für den privaten Eigentümer eine unzumutbare Belastung darstellen. Dies gilt nicht für Grundstücke, die in absehbarer Zeit zur Erfüllung von Aufgaben des Staates, der Gemeinde, des Landkreises oder sonstiger juristischer Personen des öffentlichen Rechts benötigt werden.
(3) Eigentümern und Nutzungsberechtigten, denen auf Grund von Vorschriften dieses Gesetzes oder Rechtsvorschriften, die auf Grund dieses Gesetzes erlassen worden sind, die land-, forst- und fischereiwirtschaftliche oder die jagdliche Nutzung von Grundstücken wesentlich erschwert wird, ohne dass eine Entschädigung nach § 68 Abs. 1 und 2 Satz 1 und 2 des Bundesnaturschutzgesetzes zu leisten ist, soll auf Antrag ein angemessener Ausgleich nach Maßgabe des jeweiligen Haushaltsgesetzes gezahlt werden, soweit die Erschwernis der Nutzung nicht durch anderweitige Maßnahmen überwiegend ausgeglichen werden kann.
(4) Ein Antrag auf eine Ausgleichszahlung nach Abs. 3 oder auf eine Entschädigung nach § 68 Abs. 1 und 2 Satz 1 und 2 des Bundesnaturschutzgesetzes ist schriftlich bei der Behörde zu stellen, die die belastende Maßnahme angeordnet hat. Ist eine Ausgleichszahlung oder eine Entschädigung zu leisten, so wird diese vom Land geschuldet; ein bestehender Anspruch wird ab dem Tag des Eingangs des Antrags nach Satz 1 mit dem Basiszinssatz nach § 247 des Bürgerlichen Gesetzbuchs verzinst. Zugunsten des Landes ist die Nutzungseinschränkung, welche die Ausgleichspflicht begründet, durch Eintragung einer beschränkten persönlichen Dienstbarkeit zu sichern, soweit dies zur dauerhaften Durchsetzung der naturschutzrechtlichen Beschränkungen erforderlich ist.
(5) Für das Enteignungsverfahren und die Entschädigung gilt das Hessische Enteignungs- und Entschädigungsgesetz vom 4. April 1973 (GVBl. I S. 107), zuletzt geändert durch Gesetz vom 8. Oktober 2020 (GVBl. S. 710).