§ 39 HG 2009/2010 - Schulgirokonten
Bibliographie
- Titel
- Haushaltsgesetz 2009/2010
- Redaktionelle Abkürzung
- HG 2009/2010,SH
- Normtyp
- Gesetz
- Normgeber
- Schleswig-Holstein
- Gliederungs-Nr.
- [keine Angabe]
Das Ministerium für Bildung, Wissenschaft und Kultur wird ermächtigt, durch eine Richtlinie, die der Zustimmung des Finanzministeriums bedarf, die Einrichtung von Girokonten bei Kreditinstituten für Schulen in öffentlicher Trägerschaft zu regeln. Die Freigabe dafür erforderlicher Haushaltsmittel obliegt dem Finanzausschuss.