§ 3 ÖffOrdnOG - Verhalten auf Straßen und in der Öffentlichkeit
Bibliographie
- Titel
- Ortsgesetz über die öffentliche Ordnung
- Redaktionelle Abkürzung
- ÖffOrdnOG,HB
- Normtyp
- Gesetz
- Normgeber
- Bremen
- Gliederungs-Nr.
- 2183-a-2
Es ist untersagt,
- 1.
sich dauerhaft zum Zwecke des Alkoholkonsums auf Straßen, der Öffentlichkeit zugänglichen öffentlichen Flächen oder Bänken niederzulassen und dadurch die Nutzung durch andere unzumutbar zu beeinträchtigen,
- 2.
auf der Straße oder der Öffentlichkeit zugänglichen öffentlichen Flächen zu urinieren oder seine Notdurft zu verrichten.