Versionsverlauf


  • ab 22.06.2024 (aktuelle Fassung)

§ 5a ÖffOrdnOG - Benutzung von Rundfunkgeräten, Tonwiedergabegeräten, Musikinstrumenten und dergleichen

Bibliographie

Titel
Ortsgesetz über die öffentliche Ordnung
Redaktionelle Abkürzung
ÖffOrdnOG,HB
Normtyp
Gesetz
Normgeber
Bremen
Gliederungs-Nr.
2183-a-2

(1) Rundfunk- und Fernsehgeräte, Lautsprecher, Tonwiedergabegeräte und Musikinstrumente sowie andere mechanische oder elektro-akustische Geräte zur Lauterzeugung dürfen auf Straßen oder anderen der Öffentlichkeit zugänglichen Flächen zur persönlichen Unterhaltung nur in solcher Lautstärke betrieben oder abgespielt werden, dass andere nicht erheblich belästigt oder gestört werden.

(2) In der Zeit von 22 Uhr bis 6 Uhr ist es verboten im Umkreis von 40 Metern zu bewohnten Gebäuden die in Absatz 1 genannten Geräte auf Straßen oder anderen der Öffentlichkeit zugänglichen Flächen zu betreiben oder zu spielen. Dies gilt nicht, wenn die Benutzung so leise geschieht, dass die Nachtruhe anderer Personen dadurch nicht gestört werden kann.

(3) Absätze 1 und 2 gelten nicht für Versammlungen, Veranstaltungen im Sinne des § 1 des Ortsgesetzes über nicht kommerzielle spontane Freiluftpartys, nach § 69 der Gewerbeordnung festgesetzten Veranstaltungen, sonstige Sportoder Brauchtumsveranstaltungen sowie für erlaubte Sondernutzungen nach § 18 des Bremischen Landesstraßengesetzes und § 29 des Bremischen Gesetzes über Naturschutz und Landschaftspflege und amtliche Durchsagen.