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§ 3 OrtsGöO - Benutzung von Rasenmähern und motorbetriebenen Gartengeräten

Bibliographie

Titel
Ortsgesetz über die öffentliche Ordnung
Redaktionelle Abkürzung
OrtsGöO,HB
Normtyp
Gesetz
Normgeber
Bremen
Gliederungs-Nr.
2183-a-2

Hand- und motorbetriebene Rasenmäher sowie andere motorbetriebenen Gartengeräte mit Ausnahme elektrisch betriebener Gartenpumpen dürfen an Werktagen in der Zeit von 13 bis 15 Uhr und von 19 bis 7 Uhr nicht betrieben werden. Das gilt in der Zeit von 13 bis 15 Uhr nicht für Rasenmäher und motorbetriebene Gartengeräte, die im Gartenbau oder in der Landschaftspflege eingesetzt werden. An Sonn- und Feiertagen dürfen Rasenmäher und motorbetriebene Gartengeräte mit Ausnahme elektrisch betriebener Gartenpumpen nicht benutzt werden.