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  • ab 12.10.1994 (aktuelle Fassung)

§ 8 ÖffOrdnOG - Osterfeuer

Bibliographie

Titel
Ortsgesetz über die öffentliche Ordnung
Redaktionelle Abkürzung
ÖffOrdnOG,HB
Normtyp
Gesetz
Normgeber
Bremen
Gliederungs-Nr.
2183-a-2

(1) Osterfeuer und sonstige im Zusammenhang mit dem Osterfest stehende Feuer dürfen nur am Ostersonnabend und am Ostersonntag in der Zeit von 19 bis 24 Uhr abgebrannt werden. Die Feuer dürfen nur in einem Abstand von mindestens 200 m von Gebäuden oder brennbaren Gegenständen entzündet werden; bis zum Erlöschen des Feuers ist durch den Veranstalter eine Brandwache zu stellen, die mit feuerbekämpfenden Gerätschaften auszustatten ist. Für die Feuer dürfen lediglich Gestrüpp, Äste, Zweige und Stämme verwendet werden. Mit dem Aufschichten der Haufen darf frühestens 14 Tage vor dem Abbrennen begonnen werden. Die aufgeschichteten Haufen sind unmittelbar vor dem Anzünden, frühestens am Tag zuvor umzuschichten; dabei gefundene Tiere sind an einen sicheren Platz zu verbringen. Das Abbrennen von Feuern ist der Ortspolizeibehörde spätestens 14 Tage vorher anzuzeigen.

(2) Die Ortspolizeibehörde kann im Einzelfall Ausnahmen von den Bestimmungen des Absatzes 1 Satz 1 zulassen. Sie kann ferner Ausnahmen von den Bestimmungen des Absatzes 1 Satz 2 zulassen, wenn aus Sicht des vorbeugenden Brandschutzes keine Bedenken bestehen.

(3) Die Bestimmungen der Verordnung über die Beseitigung von Abfällen außerhalb von Abfallbeseitigungsanlagen vom 6. September 1976 (Brem.GBl. S. 196 - 2129-e-3) bleiben unberührt.