§ 1 ÖffOrdnOG - Missbräuchliche Formen der Bettelei
Bibliographie
- Titel
- Ortsgesetz über die öffentliche Ordnung
- Redaktionelle Abkürzung
- ÖffOrdnOG,HB
- Normtyp
- Gesetz
- Normgeber
- Bremen
- Gliederungs-Nr.
- 2183-a-2
(1) Die Bettelei in Begleitung von Kindern oder durch Kinder ist untersagt.
(2) Das organisierte oder bandenmäßige Betteln ist untersagt.
(3) Ferner ist aufdringliches und aggressives Betteln untersagt. Aufdringliches oder aggressives Betteln liegt insbesondere vor, wenn
- 1.
Personen angefasst, festgehalten, bedrängend verfolgt oder ihnen der Weg versperrt wird,
- 2.
das Betteln den Fußgänger- oder Straßenverkehr behindert,
- 3.
aktives Betteln im konzessionierten Bereich eines gastronomischen Betriebs erfolgt, soweit dieser Bereich öffentlich zugänglich ist und die Handlung nicht ersichtlich durch den Gastronomiebetrieb gestattet wird,
- 4.
aktives Betteln in Fahrzeugen des öffentlichen Personennahverkehrs erfolgt.