ÖffOrdnOG,HB - Öffentliche Ordnung-Ortsgesetz

Ortsgesetz über die öffentliche Ordnung

Bibliographie

Titel
Ortsgesetz über die öffentliche Ordnung
Redaktionelle Abkürzung
ÖffOrdnOG,HB
Normtyp
Gesetz
Normgeber
Bremen
Gliederungs-Nr.
2183-a-2

Vom 27. September 1994 (Brem.GBl. S. 277)

Zuletzt geändert durch Gesetz vom 21. Juni 2024 (Brem.GBl. S. 223, 226)

Der Senat verkündet das nachstehende von der Stadtbürgerschaft nach § 3a des Gesetzes über Rechtsetzungsbefugnisse der Gemeinden vom 16. Juni 1964 (Brem.GBl. S. 59 - 2012-a-1), das zuletzt durch das Gesetz vom 3. Mai 1994 (Brem.GBl. S. 123) geändert worden ist, sowie § 6 Abs. 4 der Rasenmäherlärm-Verordnung in der Fassung der Bekanntmachung vom 13. Juli 1992 (BGBl. I S. 1248), die zuletzt geändert durch Artikel 33 des Gesetzes vom 27. April 1993 (BGBl. I S. 512), geändert worden ist, in Verbindung mit Artikel 1 des Gesetzes zur Ausführung des Gesetzes über Ordnungswidrigkeiten und des Einführungsgesetzes zum Gesetz über Ordnungswidrigkeiten vom 1. Oktober 1968 (Brem.GBl. S. 147-45-c-1), beschlossene Ortsgesetz:

Redaktionelle Inhaltsübersicht§§
Missbräuchliche Formen der Bettelei1
Betäubungsmittelkonsum auf öffentlichen Flächen2
Verhalten auf Straßen und in der Öffentlichkeit3
Kennzeichnung von Wegen und Gärten und Kleingartengebieten4
Straßenmusik5
Benutzung von Rundfunkgeräten, Tonwiedergabegeräten, Musikinstrumenten und dergleichen5a
Tierhaltung6
Abbrennen von Fackeln7
Osterfeuer8
Grillen in öffentlichen Grünanlagen und auf öffentlichen Kinderspielplätzen8a
Werksignale9
Ordnungswidrigkeiten10
Aufhebung von Vorschriften11
In-Kraft-Treten12
Leinenzwang im Park links der Weser (zu § 6 Absatz 3 Satz 1)Anlage

§ 1 ÖffOrdnOG - Missbräuchliche Formen der Bettelei

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Titel
Ortsgesetz über die öffentliche Ordnung
Redaktionelle Abkürzung
ÖffOrdnOG,HB
Normtyp
Gesetz
Normgeber
Bremen
Gliederungs-Nr.
2183-a-2

(1) Die Bettelei in Begleitung von Kindern oder durch Kinder ist untersagt.

(2) Das organisierte oder bandenmäßige Betteln ist untersagt.

(3) Ferner ist aufdringliches und aggressives Betteln untersagt. Aufdringliches oder aggressives Betteln liegt insbesondere vor, wenn

  1. 1.

    Personen angefasst, festgehalten, bedrängend verfolgt oder ihnen der Weg versperrt wird,

  2. 2.

    das Betteln den Fußgänger- oder Straßenverkehr behindert,

  3. 3.

    aktives Betteln im konzessionierten Bereich eines gastronomischen Betriebs erfolgt, soweit dieser Bereich öffentlich zugänglich ist und die Handlung nicht ersichtlich durch den Gastronomiebetrieb gestattet wird,

  4. 4.

    aktives Betteln in Fahrzeugen des öffentlichen Personennahverkehrs erfolgt.

§ 3 ÖffOrdnOG - Verhalten auf Straßen und in der Öffentlichkeit

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Titel
Ortsgesetz über die öffentliche Ordnung
Redaktionelle Abkürzung
ÖffOrdnOG,HB
Normtyp
Gesetz
Normgeber
Bremen
Gliederungs-Nr.
2183-a-2

Es ist untersagt,

  1. 1.

    sich dauerhaft zum Zwecke des Alkoholkonsums auf Straßen, der Öffentlichkeit zugänglichen öffentlichen Flächen oder Bänken niederzulassen und dadurch die Nutzung durch andere unzumutbar zu beeinträchtigen,

  2. 2.

    auf der Straße oder der Öffentlichkeit zugänglichen öffentlichen Flächen zu urinieren oder seine Notdurft zu verrichten.

§ 4 ÖffOrdnOG - Kennzeichnung von Wegen und Gärten und Kleingartengebieten

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Titel
Ortsgesetz über die öffentliche Ordnung
Redaktionelle Abkürzung
ÖffOrdnOG,HB
Normtyp
Gesetz
Normgeber
Bremen
Gliederungs-Nr.
2183-a-2

(1) Wege in Kleingartengebieten sind mit einem unverwechselbaren Namen zu kennzeichnen. Die Bezeichnung des Weges muss mindestens am Anfang und am Ende des Weges, bei Wegekreuzungen auch dort, durch ein deutlich lesbares und gut einsehbares Schild kenntlich gemacht werden. Zur Beschaffung, Anbringung und Instandhaltung der Schilder sind die Kleingartenvereine oder, soweit nicht vorhanden, die Pächter oder Wegeeigentümer verpflichtet.

(2) Der Kleingartenverein oder, falls ein solcher nicht vorhanden ist, der Pächter oder der Wegeeigentümer hat die Kleingärten für jeden Weg, beginnend mit der Nummer 1, fortlaufend zu nummerieren und die Nummern den Besitzern zuzuteilen. Am Eingang der Gärten sind Schilder mit den zugeteilten Kleingartennummern sowie mit Vor- und Zunamen der Besitzer deutlich lesbar anzubringen. Zur Beschaffung, Anbringung und Instandhaltung der Schilder sind die Besitzer verpflichtet.