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  • ab 12.10.1994 (aktuelle Fassung)

§ 2 ÖffOrdnOG - Betäubungsmittelkonsum auf öffentlichen Flächen

Bibliographie

Titel
Ortsgesetz über die öffentliche Ordnung
Redaktionelle Abkürzung
ÖffOrdnOG,HB
Normtyp
Gesetz
Normgeber
Bremen
Gliederungs-Nr.
2183-a-2

Das Lagern sowie das dauerhafte Verweilen von Personen auf öffentlichen Flächen in einer für Dritte beeinträchtigenden Art zum Zwecke des Konsums von Betäubungsmitteln nach dem Betäubungsmittelgesetz ist untersagt.