§ 7 ÖffOrdnOG - Abbrennen von Fackeln
Bibliographie
- Titel
- Ortsgesetz über die öffentliche Ordnung
- Redaktionelle Abkürzung
- ÖffOrdnOG,HB
- Normtyp
- Gesetz
- Normgeber
- Bremen
- Gliederungs-Nr.
- 2183-a-2
Fackeln dürfen auf öffentlichen Straßen und in öffentlichen Anlagen nur mit Erlaubnis der Ortspolizeibehörde abgebrannt werden; soweit das Abbrennen von Fackeln im Rahmen von Veranstaltungen erfolgt, genügt es, die Erlaubnis nur dem Veranstalter zu erteilen. Die Erlaubnis kann mit Auflagen und Bedingungen versehen werden. Sie ist mitzuführen und auf Verlangen der Polizei vorzuweisen. Innerhalb des Hafenbereichs ist das Abbrennen von Fackeln verboten.