§ 3 VO-DV II - Datenverarbeitung im Auftrag

Bibliographie

Titel
Verordnung über die zur Verarbeitung zugelassenen Daten der Lehrerinnen und Lehrer (VO-DV II)
Amtliche Abkürzung
VO-DV II
Normtyp
Rechtsverordnung
Normgeber
Nordrhein-Westfalen
Gliederungs-Nr.
223

Die Schulen, Schulaufsichtsbehörden und Zentren für schulpraktische Lehrerausbildung sind berechtigt, unter Beachtung der Voraussetzungen des § 11 des Datenschutzgesetzes Nordrhein-Westfalen die Datensicherheit gewährleistende und zuverlässige Dritte mit der Verarbeitung ihrer Daten zu beauftragen. Diese Datenverarbeitung im Auftrag ist nur nach Weisung des Auftraggebers und ausschließlich für deren Zwecke zulässig.