§ 6 VO-DV II - Datenverarbeitung und Datenbestand in den Schulaufsichtsbehörden
Bibliographie
- Titel
- Verordnung über die zur Verarbeitung zugelassenen Daten der Lehrerinnen und Lehrer sowie des sonstigen Personals im Schulbereich (VO-DV II)
- Amtliche Abkürzung
- VO-DV II
- Normtyp
- Rechtsverordnung
- Normgeber
- Nordrhein-Westfalen
- Gliederungs-Nr.
- 223
Die Schulaufsichtsbehörden dürfen im Rahmen der ihnen übertragenen Zuständigkeiten personenbezogene Daten der Personen nach § 1 Abs. 1 nach Maßgabe der Anlagen 3 und 7 und der dort genannten Zwecke verarbeiten.