§ 3 V-DV II - Datenverarbeitung im Auftrag

Bibliographie

Titel
Verordnung über die zur Verarbeitung zugelassenen Daten der Lehrerinnen und Lehrer (VO-DV II)
Amtliche Abkürzung
V-DV II
Normtyp
Rechtsverordnung
Normgeber
Nordrhein-Westfalen
Gliederungs-Nr.
223

Die Schulen und Schulaufsichtsbehörden sind berechtigt, unter Beachtung der Voraussetzungen des § 11 DSG NRW die Datensicherheit gewährleistende und zuverlässige Institutionen mit der Verarbeitung ihrer Daten zu beauftragen. Die Datenverarbeitung im Auftrag ist nur zulässig nach Weisung der Schulaufsichtsbehörden und ausschließlich für deren Zwecke.