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Nordrhein-Westfalen
VO-DV II,NW - Datenverarbeitungsverordnung Lehrer
VO-DV II,NW - Datenverarbeitungsverordnung Lehrer
VO-DV II,NW - Datenverarbeitungsverordnung Lehrer
§ 1 VO-DV II, Zulässigkeit der Datenverarbeitung, Datensicherheit
§ 2 VO-DV II, Verfahren der automatisierten Datenverarbeitung
§ 3 VO-DV II, Datenverarbeitung im Auftrag
§ 4 VO-DV II, Datenerhebung, Berichtigung, Auskunft, Einsicht in Akten
§ 5 VO-DV II, Datenverarbeitung und Datenbestand in der Schule
§ 6 VO-DV II, Datenverarbeitung und Datenbestand in den Schulaufsichtsbehörden
§ 7 VO-DV II, Datenverarbeitung und Datenbestand im Landesprüfungsamt für Lehrämter an Schulen, in den Zentren für schulpraktische Lehrerausbildung und in der Qualitäts- und UnterstützungsAgentur - Landesinstitut für Schule
§ 8 VO-DV II, Datenübermittlung
§ 9 VO-DV II, Aufbewahrung, Aussonderung, Löschung und Vernichtung der Dateien und Akten
§ 10 VO-DV II, Ordnungswidrigkeiten
§ 11 VO-DV II, Inkrafttreten, Übergangsvorschrift
Anlage 1 VO-DV II, Datenbestand für die Schule
Anlage 2 VO-DV II, Akten der Schulleitung
Anlage 3 VO-DV II, Datenbestand für die Schulaufsichtsbehörden
Anlage 4 VO-DV II, Datenbestand des Landesprüfungsamtes für Lehrämter an Schulen
Anlage 5 VO-DV II, Datenbestand für die Zentren für schulpraktische Lehrerausbildung
Anlage 6 VO-DV II, Datensatz bei der Genehmigung der Verarbeitung personenbezogener Daten von Personen, die an Zentren für schulpraktische Lehrerausbildung oder an Schulen ausgebildet werden, auf privaten digitalen Geräten der mit der Ausbildung beauftragten Seminarausbilderinnen und Seminarausbilder sowie Ausbildungslehrkräfte an Schulen
Anlage 7 VO-DV II, Datenbestand im Ländertauschverfahren
Anlage 8 VO-DV II, Datenbestand in der Qualitäts- und UnterstützungsAgentur - Landesinstitut für Schule