§ 11 VO-DV II - Inkrafttreten, Übergangsvorschrift
Bibliographie
- Titel
- Verordnung über die zur Verarbeitung zugelassenen Daten der Lehrerinnen und Lehrer sowie des sonstigen Personals im Schulbereich (VO-DV II)
- Amtliche Abkürzung
- VO-DV II
- Normtyp
- Rechtsverordnung
- Normgeber
- Nordrhein-Westfalen
- Gliederungs-Nr.
- 223
Diese Verordnung tritt am Tag nach der Verkündung in Kraft. Schulchroniken, die bei Inkrafttreten dieser Verordnung bereits bestehen, können mit den bisherigen Inhalten für schulinterne Zwecke aufbewahrt werden.