Anlage 2 VO-DV II - Akten der Schulleitung
Bibliographie
- Titel
- Verordnung über die zur Verarbeitung zugelassenen Daten der Lehrerinnen und Lehrer sowie des sonstigen Personals im Schulbereich (VO-DV II)
- Amtliche Abkürzung
- VO-DV II
- Normtyp
- Rechtsverordnung
- Normgeber
- Nordrhein-Westfalen
- Gliederungs-Nr.
- 223
(vgl. § 5 Abs. 2)
Erläuterungen zur Zweckbestimmung:
Erfüllung der Schulleitungsaufgaben
Daten
- I.
Persönliche Angaben
- 1.
Name, Geburtsname, Vorname(n), Akademische Grade
- 2.
Geburtsdatum
- 3.
Familienstand, Kinderzahl
- 4.
Privatanschrift, Telefon
- 5.
Schwerbehinderung (Grad und Gültigkeitsdauer der Anerkennung)
- II.
Ausbildung, sonstige Tätigkeiten, besondere Fähigkeiten
- 1.
Laufbahndaten (Lehramt, Lehrbefähigungen, vocatio/missio canonica, Einstellung, Amts-/Dienstbezeichnung
- 2.
Zusatzqualifikationen
- 3.
Neigungsfächer
- 4.
Besondere Kenntnisse und Erfahrungen *)
- 5.
Nebentätigkeiten
- III.
Tätigkeiten an der Schule
- 1.
Rechtsverhältnis
- 2.
Beschäftigungsart
- 3.
Besoldungs-/Vergütungs-/Entgeltgruppe, Tätigkeitsbereich, Unterrichtsfächer, Merkmale nach Eingruppierungserlassen
- 4.
Pflichtstundensoll
- 5.
Pflichtstundenermäßigung, Anrechnungsstunden (einschließlich Grund)
- 6.
Mehrarbeit (einschließlich Vergütungssatz)
- 7.
Vertretungsunterricht (Umfang)
- 8.
Besondere Funktionen, Sonderaufgaben
- 9.
Tätigkeit an einer anderen Schule bzw. Behörde/Einrichtung
- 10.
Teilzeitbeschäftigung/Beurlaubung
- IV.
Weitere Angaben
- 1.
Aktenzeichen der Bezirksregierung
- 2.
LBV-Personalnummer
- 3.
Abwesenheit/Unterrichtsausfall (Dauer/Grund)
- 4.
Dienstliche Beurteilungen durch die Schulleiterin oder den Schulleiter, Mitwirkung der Schulleiterin oder des Schulleiters an dienstlichen Beurteilungen gemäß den Beurteilungsrichtlinien (insbesondere: Leistungsbericht)
- 5.
Schriftwechsel zwischen der Schule und Lehrerinnen oder Lehrern
- 6.
Berichte an die Schulaufsicht
- 7.
Datenschutzrechtliche Verpflichtungserklärung
- 8.
Genehmigung der Verarbeitung von Schülerdaten nach § 2 Abs. 2 VO-DV I
- 9.
Belehrung gemäß Gefahrstoffverordnung
Angabe ist freiwillig und kann widerrufen werden.