§ 68 BbgBesG - Künftig wegfallende Ämter
Bibliographie
- Titel
- Besoldungsgesetz für das Land Brandenburg (Brandenburgisches Besoldungsgesetz - BbgBesG)
- Amtliche Abkürzung
- BbgBesG
- Normtyp
- Gesetz
- Normgeber
- Brandenburg
- Gliederungs-Nr.
- 212-2
Die künftig wegfallenden Ämter sind in Anlage 1 aufgeführt. Diese Ämter dürfen Beamtinnen, Beamten, Richterinnen und Richtern nicht mehr verliehen werden, es sei denn, der Inhaberin oder dem Inhaber eines solchen Amtes wird im Wege der Ernennung ein künftig wegfallendes Amt verliehen, weil eine Ernennung in ein in den Besoldungsordnungen ausgebrachtes anderes Amt nicht möglich ist.