§ 109 GOLT - Strafvollzugskommission
Bibliographie
- Titel
- Geschäftsordnung des Landtags Rheinland-Pfalz
- Redaktionelle Abkürzung
- GOLT,RP
- Normtyp
- Rechtsverordnung
- Normgeber
- Rheinland-Pfalz
- Gliederungs-Nr.
- 1101-2
(1) Die Strafvollzugskommission befasst sich mit dem Vollzug von Untersuchungshaft, Freiheitsstrafen, freiheitsentziehenden Maßregeln der Besserung und Sicherung, insbesondere mit
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den Unterbringungs-, Arbeits- und Verpflegungsverhältnissen der in der Anstalt Einsitzenden sowie deren Bildungsmöglichkeiten,
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den besonderen Bedingungen beim Vollzug an weiblichen sowie zur Jugendstrafe Verurteilten,
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besonderen Vorkommnissen im Vollzug,
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der nachgehenden Fürsorge für Entlassene,
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der Arbeitssituation sowie der Aus- und Fortbildung der Vollzugsbediensteten.
(2) Die Strafvollzugskommission wird tätig, wenn der Petitionsausschuss ihr Eingaben nach Artikel 11 der Verfassung überweist, die ihren Aufgabenbereich betreffen, oder wenn die Landesregierung mit entsprechenden Angelegenheiten an sie herantritt. Die Strafvollzugskommission kann sich, auch ohne dass die Voraussetzungen des Satzes 1 vorliegen, mit Angelegenheiten ihres Aufgabenbereiches befassen.
(3) Zur Erfüllung ihrer Aufgaben kann sich die Strafvollzugskommission im Einvernehmen mit dem für Justizangelegenheiten zuständigen Mitglied der Landesregierung unmittelbar in den Anstalten unterrichten. Die Übertragung von Zutrittsrechten auf die Strafvollzugskommission nach § 108 Abs. 2 bleibt unberührt.
(4) Die Strafvollzugskommission unterrichtet den Petitionsausschuss über das Ergebnis ihrer Beratungen und kann ihm Vorschläge zur Behandlung von Angelegenheiten aus ihrem Aufgabenbereich unterbreiten. Der Petitionsausschuss erörtert die Berichte und Vorschläge der Strafvollzugskommission und entscheidet über deren Aufnahme in seinen Bericht an den Landtag (§ 114).
(5) Die Strafvollzugskommission besteht aus neun Mitgliedern; den Vorsitz in der Strafvollzugskommission und im Petitionsausschuss hat dasselbe Ausschussmitglied inne.