§ 108 GOLT - Ausübung der Rechte

Bibliographie

Titel
Geschäftsordnung des Landtags Rheinland-Pfalz
Redaktionelle Abkürzung
GOLT,RP
Normtyp
Rechtsverordnung
Normgeber
Rheinland-Pfalz
Gliederungs-Nr.
1101-2

(1) Auskunftsersuchen und Aktenanforderung erfolgen über die zuständige oberste Landesbehörde; über die Ausübung des Zutrittsrechts ist die oberste Landesbehörde rechtzeitig vorher zu unterrichten.

(2) Der Petitionsausschuss kann die Ausübung des Zutrittsrechts im Einzelfall auf einen Unterausschuss übertragen, der aus mindestens drei seiner Mitglieder besteht. Der Unterausschuss erstattet dem Petitionsausschuss einen Bericht über das Ergebnis seiner Feststellungen; § 79 Abs. 4 Satz 1 gilt entsprechend.

(3) Soweit Zutritt, Auskunft und Aktenvorlage verweigert werden (Artikel 90a Abs. 3 der Verfassung), vertritt das zuständige Mitglied der Landesregierung die Entscheidung vor dem Petitionsausschuss. Auf Verlangen einer Fraktion oder eines Drittels der Mitglieder des Petitionsausschusses hat das zuständige Mitglied der Landesregierung die Entscheidung vor dem Landtag zu vertreten.

(4) Abgeordnete können auf ihr Verlangen zu einer Eingabe im Petitionsausschuss gehört werden.