§ 109 GO LT - Mitteilung und Aufhebung der Beschlüsse des Petitionsausschusses
Bibliographie
- Titel
- Geschäftsordnung des Landtags Rheinland-Pfalz
- Redaktionelle Abkürzung
- GO LT,RP
- Normtyp
- Geschäftsordnung
- Normgeber
- Rheinland-Pfalz
- Gliederungs-Nr.
- 1101-2
(1) Die Beschlüsse des Petitionsausschusses zu Eingaben werden in der Regel nach jeder Sitzung in eine Sammelübersicht aufgenommen, die an alle Abgeordneten verteilt wird. Die Sammelübersicht enthält auch die vom Bürgerbeauftragten einvernehmlich erledigten Eingaben.
(2) Jedes Mitglied des Landtags kann innerhalb von sieben Werktagen nach Verteilung der Sammelübersicht beantragen, einen Beschluss des Petitionsausschusses aufzuheben. Über den Antrag entscheidet der Landtag.
(3) Nach Ablauf der Frist des Absatzes 2 wird den Petenten der Beschluss des Petitionsausschusses schriftlich mitgeteilt. Die Mitteilung soll eine kurz gefasste Begründung enthalten.