§ 241b AFG
Bibliographie
- Titel
- Arbeitsförderungsgesetz (AFG)
- Amtliche Abkürzung
- AFG
- Normtyp
- Gesetz
- Normgeber
- Bund
- Gliederungs-Nr.
- 810-1
(1) Zeiten einer Beschäftigung, die ein Deutscher im Sinne des Artikels 116 des Grundgesetzes im Gebiet der Deutschen Demokratischen Republik einschließlich Berlin (Ost) ausgeübt hat, stehen den Zeiten einer die Beitragspflicht begründenden Beschäftigung gleich, wenn die Beschäftigung bei Ausübung im Geltungsbereich dieses Gesetzes die Beitragspflicht begründet hätte.
(2) 1Bei der Feststellung des für die Bemessung der Leistung maßgebenden Arbeitsentgelts ist für die Zeit einer nach Absatz 1 zu berücksichtigenden Beschäftigung das Arbeitsentgelt dieser Beschäftigung zugrunde zu legen. 2Dabei ist § 112 mit folgenden Maßgaben anzuwenden:
- 1.
Es treten an die Stelle
- a)
der in Absatz 2 Satz 1 genannten drei Monate zwölf Monate,
- b)
der in Absatz 2 Satz 3 genannten 60 Tage 240 Tage,
- c)
der in Absatz 4 Nr. 2 und 3 genannten üblichen Arbeitszeit die für die Beschäftigung in einer Betriebsvereinbarung bestimmte Arbeitszeit oder bei Fehlen einer solchen Arbeitszeit die gesetzliche Arbeitszeit in der Deutschen Demokratischen Republik,
- d)
der in Absatz 6 genannten zehn Wochen 52 Wochen.
- 2.
Absatz 2 Satz 4 bis 6 ist nicht anzuwenden.
3Die Arbeitsentgeltverordnung in der Fassung der Bekanntmachung vom 18. Dezember 1984 (BGBl. I S. 1642), zuletzt geändert durch Artikel 1 der Verordnung vom 12. Dezember 1989 (BGBl. I S. 2177) ist für Zeiten bis zum 31. Dezember 1990 nicht anzuwenden.
(3) 1Abweichend von Absatz 2 ist ein Arbeitsentgelt nach § 112 Abs. 7 zugrunde zu legen, wenn der Arbeitslose innerhalb der auf fünf Jahre erweiterten Rahmenfrist (§ 104 Abs. 3 erster Halbsatz) im Geltungsbereich dieses Gesetzes mindestens 360 Kalendertage in einer die Beitragspflicht begründenden Beschäftigung gestanden oder innerhalb der auf vier Jahre erweiterten Rahmenfrist Arbeitslosengeld oder Arbeitslosenhilfe bezogen hat. 2§ 107 gilt entsprechend, sofern die dort genannten Zeiten im Geltungsbereich dieses Gesetzes zurückgelegt worden sind.
(4) 1Der Bundesminister für Arbeit und Sozialordnung kann durch Rechtsverordnung das Arbeitsentgelt nach Absatz 2 der Entwicklung der durchschnittlichen Arbeitsentgelte im Gebiet der Deutschen Demokratischen Republik einschließlich Berlin (Ost) anpassen. 2Er kann dabei auch den Anpassungstag nach § 112a festsetzen.
(5) 1Ist nach dem Recht der Deutschen Demokratischen Republik ein Anspruch auf Arbeitslosengeld entstanden, so steht dies bei der Anwendung dieses Gesetzes der Entstehung eines solchen Anspruchs im Geltungsbereich dieses Gesetzes gleich. 2§ 129 Abs. 2 gilt entsprechend.
(6) Leistungen, die nach dem Recht der Deutschen Demokratischen Republik gewährt werden und die den in § 118 Abs. 1 Satz 1 genannten Leistungen vergleichbar sind, stehen diesen Leistungen gleich.
(7) § 118b ist mit der Maßgabe anzuwenden, daß der Anspruch auf Arbeitslosengeld auch während der Zeit ruht, für die der Arbeitslose Vorruhestandsgeld nach der Verordnung über die Gewährung von Vorruhestandsgeld der Deutschen Demokratischen Republik vom 16. Februar 1990 (GBl. I S. 42) bezieht.
(8) 1Soweit es zur Durchführung des Arbeitsförderungsgesetzes der Deutschen Demokratischen Republik erforderlich ist, bestehen gegenüber der Zentralen Arbeitsverwaltung der Deutschen Demokratischen Republik dieselben Auskunfts- und Bescheinigungspflichten nach §§ 133, 143 Abs. 1, 144 Abs. 2 bis 5 wie gegenüber der Bundesanstalt für Arbeit. 2Insoweit gilt § 145 entsprechend. 3Arbeitsbescheinigungen im Sinne des § 133 sind nur auf Verlangen des Arbeitnehmers oder des zuständigen Arbeitsamtes auszustellen.
(9) 1Für den Anspruch auf Arbeitslosenhilfe steht der Bezug von Arbeitslosengeld oder Arbeitslosenhilfe im Gebiet der Deutschen Demokratischen Republik einschließlich Berlin (Ost) dem Bezug der entsprechenden Leistung in der Bundesrepublik Deutschland gleich. 2§ 134 Abs. 3 ist entsprechend auf Zeiten anzuwenden, in denen ein Deutscher im Sinne des Artikels 116 des Grundgesetzes im Gebiet der Deutschen Demokratischen Republik einschließlich Berlin (Ost) eine den in § 134 Abs. 3 genannten Leistungen vergleichbare Leistung bezogen hat.
(10) Im Rahmen der Bedürftigkeitsprüfung bei der Arbeitslosenhilfe ist Einkommen, das in der Deutschen Demokratischen Republik einschließlich Berlin (Ost) erzielt wird, und Vermögen in der Deutschen Demokratischen Republik einschließlich Berlin (Ost) wie vergleichbares Einkommen und Vermögen in der Bundesrepublik Deutschland zu berücksichtigen.
(11) 1Ordnungswidrig handelt, wer vorsätzlich oder fahrlässig entgegen Absatz 8 Satz 1 eine Auskunft nicht, nicht richtig, nicht rechtzeitig oder nicht vollständig erteilt oder eine Bescheinigung nicht, nicht richtig, nicht vollständig oder nicht rechtzeitig ausstellt. 2Die Ordnungswidrigkeit kann mit einer Geldbuße geahndet werden.